Einwanderungsfragen und -dokumente

Berufe und Hochschulstudium


Das deutsche Asylverfahren Oktober 2015


BAMF Anerkennungsquote


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Studienangebote der TU Braunschweig


NiedersŠchsisches Studienkolleg

Hochschulzugang fŸr FlŸchtlinge (AuszŸge)
BERLIN: [Es] wurden in der Vergangenheit FlŸchtlinge in der Regel von der AuslŠnderbehšrde mit einem aufenthaltsrechtlichen Studierverbot fŸr vier Jahre belegt, das frŸher aufgehoben werden konnte, wenn sie einen Studienplatz nachweisen und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten konnten. Diese Regelung wurde von der Wissenschaftsverwaltung und der Integrationsverwaltung scharf kritisiert. Vom Senat wurde daraufhin folgender Beschluss gefasst: ãAuch soll die Aufnahme eines Studiums nicht aufenthaltsrechtlich untersagt wer-den.Ò In Teilen hat die Senatsverwaltung fŸr Inneres bereits nachgegeben.
Der Aufenthaltstitel wird in der Regel erst erteilt, wenn eine Zulassung zum Studium erfolgt. Es ist also nicht das Studium vom Aufenthaltstitel abhŠngig, sondern umgekehrt der Titel vom hochschulrechtlichen Status.
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BRANDENBURG: Nach den Immatrikulationsordnungen der Hochschulen mŸssen auslŠndische Studienbewerber_innen bei der Immatrikulation einen gŸltigen Aufenthaltstitel vorlegen. Bisher gibt es noch keine spezifische Erfahrung mit Aufenthaltstiteln von FlŸchtlingen an den Hochschulen. Allgemein haben die Hochschulen mitgeteilt, dass auslŠndische Studienbewerber_innen in der Regel einen Aufenthaltstitel erhalten8, wenn die Hochschule ihnen einen Studienplatz anbieten kann. Aus den allgemeinen Erfahrungen mit auslŠndischen Studierenden (ohne Asylstatus) teilten die Hochschulen mit, dass der Aufenthaltstitel die Studierenden zur Beendigung des Studiums berechtigt. Bei Differenzen aufgrund von Verzšgerungen im Studium entscheidet die AuslŠnderbehšrde, wobei die Hochschule eine Studienprognose stellt.
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(Quelle: Regelungen fŸr Berlin und fŸr Brandenburg in: Angela Borgwardt, Marei John-Ohnesorg, JŸrgen Zšllner, Hochschulzugang fŸr FlŸchtlinge Ð aktuelle Regelungen in den BundeslŠndern, Ergebnisse einer Umfrage unter den fŸr Hochschulen zustŠndigen Landesministerien, Stand 25. August 2015)


FlŸchtlinge, die die Aufnahmekriterien fŸr das Sommersemester 2016 nicht erfŸllt haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach den Paragrafen AufenthG ¤22, 23, 24, 25 (diese betreffen humanitŠre, všlkerrechtliche oder politische GrŸnde), ¤55 (Asylsuchende) oder 60a (Verbot der Abschiebung) vorlegen kšnnen, kšnnen sich fŸr einen Sonderkurs fŸr FlŸchtlinge am NiedersŠchsischen Studienkolleg bewerben. Die Entscheidung Ÿber die Aufnahme trifft das Studienkolleg.


Das Studienkolleg ist eine zentrale Einrichtung an der Leibniz UniversitŠt Hannover. Wenn Sie aus einem Land kommen, das nicht zur EU gehšrt, und keinen direkten Hochschulzugang haben, kšnnen Sie sich bei ihm auf das Studium in Niedersachsen vorbereiten lassen. Mit einer AbschlussprŸfung am Studienkolleg erhalten Sie das Dokument, mit dem Sie an jeder deutschen Hochschule ein Fachstudium beginnen kšnnen.


Nach eigenen Angaben bereitet das Studienkolleg seit einem halben Jahrhundert mit gro§em Erfolg auslŠndische Studierende auf das Studium vor. Die Zufriedenheit seiner ehemaligen Studierenden und nationale und internationale Kooperationen seien eine Anerkennung seiner Arbeit.


Hinweis zur Bewerbung am Studienkolleg

Man kann sich nicht direkt am Studienkolleg bewerben. Die Bewerbung richten Sie an die Hochschule oder UniversitŠt in Niedersachsen, wo Sie nach dem Studienkolleg studieren mšchten.


(1) BAMF-Infos

(1a) Hier ist eine BAMF-BroschŸre, die das auf den Seiten 10 bis 11 erklŠrt:

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bildung-und-beruf-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile



(1b) Hier ist eine andere Info von der BAMF

Aufenthalt in Deutschland

http://www.bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/WichtigeInformationen/wichtigeinformationen-node.html


Im Text wird Bezug genommen auf die Paragraphen 16 Abs. 5 und 17 desÊAufenthGÊ(Anhang II)

Abschnitt 3

Ê

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

Ê

Ê

¤ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

Ê

Ê

¤ 17 Sonstige Ausbildungszwecke


(2) WELT-Artikel dazu

Das wird in einem WELT-Artikel vom 8.7.2016 erklŠrt:

"Unter einer Bedingung kšnnen abgelehnte Asylbewerber bleiben"

https://www.welt.de/politik/deutschland/article156905294/Unter-einer-Bedingung-koennen-abgelehnte-Asylbewerber-bleiben.html


Das neue Integrationsgesetz vergrš§ert Êden Kreis der zu Integrierenden sogar auf abgelehnte Asylbewerber mit einem Ausbildungsplatz. Mit dem neuen Gesetz werden auch sie zu den IntegrationsbedŸrftigen gezŠhlt.


ãMit dem Integrationsgesetz geben wir abgelehnten Asylbewerbern einen einklagbaren Anspruch, aufgrund einer Ausbildung in Deutschland zu bleibenÒ,ÊDanach dŸrften sie sechs Monate einen Job suchen, auch wenn sie wŠhrenddessen Sozialleistungen beziehen. ãWenn sie dann einen Job finden, dann bekommen sie einen Rechtsanspruch, auch lŠnger zu bleiben.Ò


(4) Handwerkskammer Hamburg

Hier ist dazu ein Artikel von der Handwerkskammer Hamburg:

ã3 plus 2Ò zur Ausbildung von FlŸchtlingen: Bundestag folgt Forderung des Handwerks

https://www.hwk-hamburg.de/aktuelles/ansicht/datum/2016/07/08/3-plus-2-zur-ausbildung-von-fluechtlingen-bundestag-folgt-forderung-des-handwerks.html


(5) Ministerium fŸr Arbeit

Das Bundesministerium fŸr Arbeit und Soziales beschreibt im undatierten "Material fŸr die Presse" das

Das neue Integrationsgesetz

http://kulturelle-integration.de/wp-content/uploads/2017/01/Hintergrundpapier-zum-Integrationsgesetz.pdf


(6) Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft schreibt am 10. August 2016 zur 3+2-REGELUNG

Bundesweites Integrationsgesetz in Kraft

https://www.vbw-bayern.de/vbw/Aktionsfelder/Standort/Arbeitsmarkt/Integrationsgesetz-Bund-August-2016.jsp

Rechtssicherheit bei Ausbildung:Ê

Im Integrationsgesetz ist verbindlich geregelt, dass Asylbewerber, die eine Ausbildung aufnehmen oder aufgenommen haben, unabhŠngig vom Alter fŸr die Dauer der Ausbildung eine Duldung erhalten. Nach Abschluss der Ausbildung und fŸr eine anschlie§ende BeschŠftigung wird das Aufenthaltsrecht fŸr weitere zwei Jahre erteilt (3+2-Regelung). Der Anspruch auf die Duldung gilt unter den Voraussetzungen des ¤ 60a AufenthG. Das hei§t zum Beispiel, dass keine konkreten Ma§nahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen dŸrfen.


(7) EnttŠuschung Ÿber "3+2"-Regelung in: "Wolken vor der Konjunktur-Sonne: Unternehmen fŸrchten den FachkrŠftemangel"

Und in dieser Situation [des FachkrŠftemangels] Šrgert sich der IHK[-Schwaben]-PrŠsident richtig, dass in Bayern die "3+2"-Regelung regelmŠ§ig unterlaufen wird. Zur Erinnerung: Unternehmen nehmen geeignete FlŸchtlinge in Ausbildung fŸr drei Jahre und haben die Garantie, dass die Ausgebildeten fŸr mindestens zwei weitere Jahre Bleiberecht haben. Doch bis der Ausbildungsvertrag gŸltig ist, greift diese Regelung nicht, hei§t in der Praxis: Die betreffenden FlŸchtlinge kšnnen und wurden aus Bayern abgeschoben - und das auch mit unterzeichnetem Lehrvertrag. Denn: Laut Gesetz sei der erst drei Monate vor Ausbildungsbeginn gŸltig. 


"Aber welches Unternehmen schlie§t die VertrŠge erst drei Monate vorher?", ereifert sich Kopton. Normalerweise habe das AusbildungsverhŠltnis eher ein Jahr Vorlauf. Was der IHK-PrŠsident daran schon gar nicht verstehen kann, ist der Zeitpunkt der Abschiebung. Die FlŸchtlinge wŸrden entsprechende Klassen besuchen, die sie auf eine Ausbildung vorbereiten sollen - zwei Jahre lang. Doch in dieser Zeit sei das Innenministerium nicht in der Lage festzustellen, ob jemand bleiben dŸrfe oder nicht.


Diese Praxis trage nicht dazu bei, dass Unternehmen weiter bereit sind, FlŸchtlinge in ihr Ausbildungsprogramm aufzunehmen, warnt Kopton.


Und dann ist da noch die Afghanistan-Frage: Abgesehen von der politischen Situation in diesem Land, auf die der IHK-PrŠsident gar nicht erst eingehen will, stšrt Kopton an den Abschiebungen speziell von Afghanen, dass die Unternehmen besonders mit FlŸchtlingen aus Afghanistan gute Erfahrungen gemacht hŠtten. "Das sind keine Analphabeten, sie sind willig und sind oft ausgebildet", zŠhlt der IHK-PrŠsident auf. Und daher will Kopton in dieser Frage nicht locker lassen. Es liefen weiter GesprŠche mit dem Innenministerium. Das wiederum wŸrde laut Kopton die GesprŠche gerne beenden, "wir hšren aber nicht auf", verspricht der IHK-PrŠsident.


Die HŠrtefallkommission beim NiedersŠchsischen Ministerium fŸr Inneres und Sport

Durch ¤ 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden die LŠnder dazu ermŠchtigt, sogenannte HŠrtefallkommissionen einzurichten. Von dieser ErmŠchtigung hat Niedersachsen im Jahr 2006 Gebrauch gemacht. Seitdem tagt die NiedersŠchsische HŠrtefallkommission regelmŠ§ig.

...

Die Eingabe

Die Kommission soll AuslŠndern eine letzte Chance auf einen legalen Aufenthalt in Deutschland ermšglichen. Daher sind vor der Eingabe bei der HŠrtefallkommission zunŠchst alle Ÿbrigen Mšglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG zu erhalten, auszuschšpfen.

Eingaben an die HŠrtefallkommission kšnnen Ÿber ein Kommissionsmitglied oder unmittelbar bei der GeschŠftsstelle der HŠrtefallkommission eingereicht werden. Der Eingabe sind folgende Unterlagen beizufŸgen:

Voraussetzung fŸr ein erfolgreiches HŠrtefallverfahren sind dringende humanitŠre oder persšnliche GrŸnde, welche die weitere Anwesenheit der AuslŠnderin oder des AuslŠnders im Bundesgebiet rechtfertigen.

Um Ihnen ein mšglichst schnelles Verfahren zu ermšglichen, empfehlen wir Ihnen daher, bereits bei der ersten †bersendung auf folgende Fragen einzugehen und entsprechende Nachweise einzureichen:

o Wenn ja, kšnnen Sie damit Ihren Lebensunterhalt vollstŠndig decken (Verdienstbescheinigungen)?

o Wenn nein, suchen Sie aktiv nach Arbeit (Bewerbungsschreiben)?


(aus dem Faltblatt "Hinweise zum HŠrtefallverfahren"

Wann kšnnen HŠrtefallgrŸnde vorliegen?

Ein besonderes Gewicht bei der PrŸfung von HŠrtefallgrŸnden haben die soziale, schulische und berufliche Integration der ausreisepflichtigen Person bzw. Familie und ihre Verwurzelung in die hiesige Gesellschaft.

Deshalb sind Angaben und Unterlagen zu folgenden Punkten besonders wichtig, z.B.:

Zur UnterstŸtzung der Eingabe kšnnen auch Stellungnahmen z.B. von Schulen, Vereinen, Nachbarn und Arbeitgebern eingereicht werden)


Eine geklŠrte und belegte IdentitŠt sowie das Vorliegen eines gŸltigen Reisepasses sind Grundvoraussetzungen fŸr jedes Bleiberecht in Deutschland. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie einen gŸltigen Reisepass besitzen und dass der Name, den Sie uns genannt haben, auch ihr richtiger Name ist. Sollten Sie keinen Reisepass haben, versuchen Sie bitte, einen zu bekommen oder teilen Sie uns mit, warum dies nicht mšglich ist. Wenn Sie eine Geburtskurkunde oder eine ID-Card besitzen, teilen Sie uns das bitte ebenfalls mit. Wir empfehlen Ihnen auch diese entsprechenden Unterlagen bei der ersten †bersendung der Eingabe einzureichen.

Sie haben jedoch stets die Mšglichkeit, ergŠnzende Unterlagen nachzureichen.

Die grundsŠtzlichen Informationen Ÿber die Eingabe finden Sie noch einmal in dem Faltblatt ãHinweise zum HŠrtefallverfahren", welches Sie Ÿber den gleichnamigen Link in der Informationsspalte finden.


Gesetz Ÿber den Aufenthalt, die ErwerbstŠtigkeit und die Integration von AuslŠndern im Bundesgebiet 

(AufenthG)
¤ 16ÊStudium; Sprachkurse; Schulbesuch

(1) Einem AuslŠnder kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Ma§nahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der AuslŠnder von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berŸcksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Ma§nahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und VerlŠngerung der Aufenthaltserlaubnis fŸr ein Studium betrŠgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Ma§nahmen zwei Jahre nicht Ÿberschreiten; sie kann verlŠngert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

(1a) Einem AuslŠnder kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf hšchstens neun Monate betragen.

(2) WŠhrend des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis fŸr einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlŠngert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. ¤ 9 findet keine Anwendung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur AusŸbung einer BeschŠftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht Ÿberschreiten darf, sowie zur AusŸbung studentischer NebentŠtigkeiten. Dies gilt nicht wŠhrend des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Ma§nahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit, und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der ¤¤ 18, 19, 19a und 21 von AuslŠndern besetzt werden darf, verlŠngert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt wŠhrend dieses Zeitraums zur AusŸbung einer ErwerbstŠtigkeit. ¤ 9 findet keine Anwendung.

(5) Einem AuslŠnder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem SchŸleraustausch und in AusnahmefŠllen fŸr den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur AusŸbung einer von der Ausbildung unabhŠngigen BeschŠftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der ¤¤ 18 und 21 von AuslŠndern besetzt werden darf, verlŠngert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt wŠhrend dieses Zeitraums zur AusŸbung einer ErwerbstŠtigkeit. ¤ 9 findet keine Anwendung.


¤ 17ÊSonstige Ausbildungszwecke

(1) Einem AuslŠnder kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur fŸr Arbeit nach ¤ 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach ¤ 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur fŸr Arbeit zulŠssig ist. BeschrŠnkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur fŸr Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu Ÿbernehmen. ¤ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur AusŸbung einer von der Berufsausbildung unabhŠngigen BeschŠftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der ¤¤ 18 und 21 von AuslŠndern besetzt werden darf, verlŠngert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt wŠhrend dieses Zeitraums zur AusŸbung einer ErwerbstŠtigkeit. ¤ 9 findet keine Anwendung


¤ 18a Aufenthaltserlaubnis fŸr qualifizierte Geduldete zum Zweck der BeschŠftigung


(1) Einem geduldeten AuslŠnder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur AusŸbung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden BeschŠftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur fŸr Arbeit nach ¤ 39 zugestimmt hat und der AuslŠnder

1. im Bundesgebiet

a)

eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder

b)

mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren auslŠndischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene BeschŠftigung ausgeŸbt hat, oder

c)

als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine BeschŠftigung ausgeŸbt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis fŸr seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehšrigen oder anderen Haushaltsangehšrigen nicht auf šffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten fŸr Unterkunft und Heizung angewiesen war, 

und

2. Ÿber ausreichenden Wohnraum verfŸgt,

3. Ÿber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfŸgt,

4. die AuslŠnderbehšrde nicht vorsŠtzlich Ÿber aufenthaltsrechtlich relevante UmstŠnde getŠuscht hat,

5. behšrdliche Ma§nahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsŠtzlich hinausgezšgert oder behindert hat,

6. keine BezŸge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstŸtzt und

7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsŠtzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 TagessŠtzen oder bis zu 90 TagessŠtzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von AuslŠndern begangen werden kšnnen, grundsŠtzlich au§er Betracht bleiben.


(1a) Wurde die Duldung nach ¤ 60a Absatz 2 Satz 4 erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung fŸr eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden BeschŠftigung eine Aufenthaltserlaubnis fŸr die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 7 vorliegen und die Bundesagentur fŸr Arbeit nach ¤ 39 zugestimmt hat.

(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende ArbeitsverhŠltnis aus GrŸnden, die in der Person des AuslŠnders liegen, aufgelšst wird oder der AuslŠnder wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsŠtzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 TagessŠtzen oder bis zu 90 TagessŠtzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von AuslŠndern begangen werden kšnnen, grundsŠtzlich au§er Betracht bleiben.


(2) †ber die Zustimmung der Bundesagentur fŸr Arbeit nach den AbsŠtzen 1 und 1a wird ohne VorrangprŸfung nach ¤ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. ¤ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach AusŸbung einer zweijŠhrigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden BeschŠftigung zu jeder BeschŠftigung.


(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von ¤ 5 Abs. 2 und ¤ 10 Abs. 3 Satz 1 erteilt werden.


¤ 60a VorŸbergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

(1) Die oberste Landesbehšrde kann aus všlkerrechtlichen oder humanitŠren GrŸnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von AuslŠndern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten AuslŠndergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten fŸr lŠngstens drei Monate ausgesetzt wird. FŸr einen Zeitraum von lŠnger als sechs Monaten gilt ¤ 23 Abs. 1.

(2) 

Satz 1: Die Abschiebung eines AuslŠnders ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsŠchlichen oder rechtlichen GrŸnden unmšglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 

Satz 2: Die Abschiebung eines AuslŠnders ist auch auszusetzen, wenn seine vorŸbergehende Anwesenheit im Bundesgebiet fŸr ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht fŸr sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wŠre. 

Satz 3: Einem AuslŠnder kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitŠre oder persšnliche GrŸnde oder erhebliche šffentliche Interessen seine vorŸbergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 

Satz 4: Eine Duldung wegen dringender persšnlicher GrŸnde im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der AuslŠnder eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Ma§nahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. In den FŠllen nach Satz 4 wird die Duldung fŸr die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. 

Eine Duldung nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der AuslŠnder wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsŠtzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 TagessŠtzen oder bis zu 90 TagessŠtzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von AuslŠndern begangen werden kšnnen, grundsŠtzlich au§er Betracht bleiben. 

Wird die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dies unverzŸglich, in der Regel innerhalb einer Woche, der zustŠndigen AuslŠnderbehšrde schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehšrigkeit des AuslŠnders anzugeben. 

Die nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird. Wird das AusbildungsverhŠltnis vorzeitig beendigt oder abgebrochen, wird dem AuslŠnder einmalig eine Duldung fŸr sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Satz 4 erteilt. 

Eine nach Satz 4 erteilte Duldung wird fŸr sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden BeschŠftigung verlŠngert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, fŸr die die Duldung erteilt wurde, eine WeiterbeschŠftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf fŸr diesen Zweck nicht verlŠngert werden. ¤ 60a bleibt im †brigen unberŸhrt.

(2a) Die Abschiebung eines AuslŠnders wird fŸr eine Woche ausgesetzt, wenn seine ZurŸckschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 Ÿber die UnterstŸtzung bei der Durchbefšrderung im Rahmen von RŸckfŸhrungsma§nahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner RŸckŸbernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlŠngert werden. Die Einreise des AuslŠnders ist zuzulassen.

(2b) Solange ein AuslŠnder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach ¤ 25a Absatz 1 besitzt, minderjŠhrig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjŠhrigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiŠrer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche GrŸnde nicht entgegenstehen. Der AuslŠnder muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeintrŠchtigen kann, durch eine qualifizierte Šrztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese Šrztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsŠchlichen UmstŠnde, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach Šrztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

(2d) Der AuslŠnder ist verpflichtet, der zustŠndigen Behšrde die Šrztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzŸglich vorzulegen. Verletzt der AuslŠnder die Pflicht zur unverzŸglichen Vorlage einer solchen Šrztlichen Bescheinigung, darf die zustŠndige Behšrde das Vorbringen des AuslŠnders zu seiner Erkrankung nicht berŸcksichtigen, es sei denn, der AuslŠnder war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsŠchliche Anhaltspunkte fŸr das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern wŸrde, vor. Legt der AuslŠnder eine Bescheinigung vor und ordnet die Behšrde daraufhin eine Šrztliche Untersuchung an, ist die Behšrde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berŸcksichtigen, wenn der AuslŠnder der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der AuslŠnder ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines AuslŠnders, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberŸhrt.

(4) †ber die Aussetzung der Abschiebung ist dem AuslŠnder eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des AuslŠnders. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden GrŸnde entfallen. Der AuslŠnder wird unverzŸglich nach dem Erlšschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung lŠnger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukŸndigen; die AnkŸndigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung fŸr mehr als ein Jahr erneuert wurde.

(6) Einem AuslŠnder, der eine Duldung besitzt, darf die AusŸbung einer ErwerbstŠtigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.

er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

2.

aufenthaltsbeendende Ma§nahmen bei ihm aus GrŸnden, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden kšnnen oder

3.

er Staatsangehšriger eines sicheren Herkunftsstaates nach ¤ 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Zu vertreten hat ein AuslŠnder die GrŸnde nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene TŠuschung Ÿber seine IdentitŠt oder Staatsangehšrigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeifŸhrt.


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Version: 20. Mai 2017
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