I. Niedersachsens neues Sprach- und Integrationsprojekt fŸr junge FlŸchtlinge in berufsbildenden Schulen (SPRINT)

Niedersachsens Kultusministerin Frauke Heiligenstadt: ãEin niederschwelliges Angebot mit hohem Praxis- und Alltagsbezug".

Quellen:

  • SPRINT-Projekt: Schulversuch zur Erprobung eines neuen pŠdagogischen und organisatorischen Konzeptes fŸr zugewanderte Jugendliche
  • Unterschwelliges Angebot fŸr junge FlŸchtlinge mit hohem Praxis- und Alltagsbezug: Niedersachsen startet neues Sprach- und Integrationsprojekt fŸr junge FlŸchtlinge in berufsbildenden Schulen
  • I. 1 AuszŸge


    I.1.a Berufsvorbereitendes Jahr (BVJ) & Sprachfšrderklasse (BVJ-A)

    Die BVJ-Sprachfšrderklasse ist ein dauerhaftes Bildungsangebot. Es ist in der Verordnung Ÿber Berufsbildende Schulen (BBS-VO) geregelt und kann an allen Berufsbildenden Schulen angeboten werden. Der gesamte Unterricht, auch im berufsbezogenen Lernbereich bzw. in den WerkstŠtten, ist auf den Erwerb von Sprachkompetenz ausgerichtet.

    Allein fŸr die BVJ-Sprachfšrderklassen wurden im letzten Schuljahr fast 2 Millionen Euro fŸr weiteres Personal zur VerfŸgung gestellt. ZusŠtzlich wurden Lehrerfortbildungen kurzfristig ermšglicht, um die LehrkrŠfte auf ihre neue Aufgabe vorzubereiten.

    I.1.b BrŸcke

    DarŸber hinaus hat das NiedersŠchsische Kultusministerium kŸrzlich das Sprint-Modellprojekt (Sprint = Sprach- und Integrationsprojekt) fŸr die šffentlichen berufsbildenden Schulen entwickelt, das jugendlichen FlŸchtlingen in modularisierter Form helfen wird, Sprachbarrieren abzubauen und mit der Berufs- und Arbeitswelt vertraut zu werden. Dieses Projekt baut eine BrŸcke zwischen auslaufender Schulpflicht und †bergang in die Berufs- und Arbeitswelt. Die Dauer eines Durchganges betrŠgt maximal ein Jahr und umfasst mindestens 25 Wochenstunden.

    Der Wechsel in ein Regelangebot, z. B.

    ist jederzeit mšglich. Dies gilt auch fŸr nichtschulpflichtige Jugendliche.

    UnabhŠngig von ZustŠndigkeiten ist hier die Zielgruppe nicht mehr auf Schulpflichtige beschrŠnkt, sondern auf Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr erweitert worden, denn aufgrund der besonderen Situation kann es nicht mehr darum gehen, wer ist zustŠndig, sondern es muss hei§en: Wer kann was leisten.

    I.1.c Die Inhalte von SPRINT gliedern sich in drei Module

    Die Vermittlung der deutschen Sprache steht im Zentrum, somit bildet Modul I den Schwerpunkt des Projekts.
    Die Module II und III sind sprachoffensiv zu gestalten, so dass die erworbene Sprachkompetenz anwendungsbezogen trainiert und gefestigt werden kann. Im Rahmen von Modul III sollten betriebliche Praktika eingebunden werden.

    Unter Ausnutzung der regionalen Ressourcen bzw. Mšglichkeiten entwickelt die Berufsbildende Schule (BBS) eigenverantwortlich die Inhalte bzw. FšrderplŠne in Anlehnung an ¤ 69 Abs. 4 S.3 NSchG, die aufgrund der unterschiedlichen LeistungsfŠhigkeit der Jugendlichen sehr individuell sein kšnnen.


    Die DurchfŸhrung der Module kann in schuleigenen aber auch in au§erschulischen Einrichtungen erfolgen (entsprechend ¤ 69 Abs.4 S.2 NSchG).

    Die berufsbildenden Schulen kšnnten formlos ProjektantrŠge stellen und machten hiervon bereits regen Gebrauch, so Heiligenstadt. Seit Anfang Oktober seien bereits 20 AntrŠge eingegangen, die ersten SPRINT-Klassen sind gerade in Vorbereitung.


    ... Mit dem SPRINT-Projekt wird der bestehende Instrumentenkasten zur sprachlichen Fšrderung und beruflichen Qualifizierung an den berufsbildenden Schulen erweitert und verstŠrkt. GeflŸchteten Jugendlichen stehen in Niedersachsen damit viele Wege in der beruflichen Bildung offen:


    Heiligenstadt: ãGegenwŠrtig kommen viele Jugendliche mit FlŸchtlingsgeschichte nach Niedersachsen, die hšchst motiviert sind und gern einen Beruf erlernen oder spŠter studieren mšchten. Gerade fŸr diejenigen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, ist SPRINT ein sehr gutes weiteres UnterstŸtzungsangebot, das nicht nur schulische und berufliche Aspekte berŸcksichtigt, sondern den jungen FlŸchtlingen dabei hilft, sich auch in ihrem neuen Alltag zurecht zu finden."



    II. Bildung und Beruf in Deutschland
    Eine BroschŸre zu den rechtlichenÊ Voraussetzungen desÊ Aufenthalts fŸr Drittstaatsangehšrige

    Auszug

    I. Welche rechtlichen Bestimmungen muss ich im Allgemeinen fŸr einen Aufenthalt in Deutschland beachten?


    2. Aufenthaltstitel

    Welche Aufenthaltstitel gibt es?


    Sind Sie Drittstaatsangehšriger Ð also kein Staatsangehšriger eines Mitgliedstaates der EuropŠischen Union (EU), des EuropŠischen Wirtschaftraums (EWR) oder der Schweiz Ð und mšchten fŸr eine lŠngere Zeitdauer in Deutschland bleiben? Dann benštigen Sie hierzu eine rechtliche Grundlage, den so genannten ãAufenthaltstitelÒ.


    FŸr einen lŠngeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gibt es 4 unterschiedliche Aufenthaltstitel, die:

    1. Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel)
    2. Blaue Karte EU (befristeter Aufenthaltstitel)
    3. Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel)
    4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristeter Aufenthaltstitel).


    Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, mŸssen Sie zunŠchst allgemeine Voraussetzungen erfŸllen. Das hei§t unter anderem, 


    Der Zweck des von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltes und Ihre Ausbildung beziehungsweise Ihre fachlichen Qualifikation bestimmen welcher Aufenthaltstitel fŸr Sie konkret in Frage kommt (siehe Kapitel II oder III).


    II. Welche rechtlichen Voraussetzungen muss ich erfŸllen im Hinblick auf den Zweck meines Aufenthalts in Deutschland?


    1.2 Auszubildende


    Ich binÉ
    É AuszubildenderÉ

    É und mšchte eine schulische Berufsausbildung machen (Aufenthaltstitel nach ¤ 16Ê Abs.Ê 5Ê AufenthG) 


    FŸr dieÊ Aufnahme einer qualifizierten schulischen Berufsausbildung kann eineÊ Aufenthaltserlaubnis nach ¤ 16Ê Abs.Ê 5Ê AufenthG beantragt werden. DieseÊ Aufenthaltserlaubnis berechtigt auch zurÊ Aufnahme einerÊ Ð von der Ausbildung unabhŠngigenÊ Ð BeschŠftigung bis zu zehn Stunden jeÊ Woche.


    ...und mšchte eine betriebliche Aus- bzw. Fortbildung machen (Aufenthaltstitel nach ¤ 17Ê AufenthG) 


    ZurÊ Teilnahme an einer betrieblichenÊ Aus- oderÊ Weiterbildung (einer so genannten dualen Ausbildung),Ê kšnnen Sie eineÊ Aufenthaltserlaubnis nach ¤ 17Ê AufenthG beantragen.Ê Bedingung fŸr die Genehmigung ist,Ê dass die Bundesagentur fŸrÊ Arbeit zugestimmt hat oder die BeschŠftigung ohnehin zustimmungsfrei ist.Ê Ob dieÊ von Ihnen geplanteÊ Aus- oder Fortbildung zustimmungspflichtig oder zustimmungsfrei ist,Ê kšnnen Sie bei der zustŠndigenÊ AuslŠnderbehšrde Ihres zukŸnftigenÊ Aufenthaltsortes erfragen. 

    Bei einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt eineÊ ÐÊ von der Ausbildung unabhŠngigeÊ Ð BeschŠftigung bis zu zehn Stunden jeÊ Woche aufzunehmen. 


    DieÊ Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel fŸr 2 Jahre erteilt.Ê BetrŠgt dieÊ Aus- oderÊ Weiterbildungsma§nahme weniger als 2 Jahre,Ê wird die Aufenthaltserlaubnis auf die Dauer derÊ Aus- oderÊ Weiterbildung befristet. Sie kann bei Fortbestehen desÊ AusbildungsverhŠltnisses auch bis zum voraussichtlichen AbschlussÊ verlŠngertÊ werden.



    III. ANHANG

    Gesetz Ÿber den Aufenthalt, die ErwerbstŠtigkeit und die Integration von AuslŠndern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)


    ¤ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

    (1) Einem AuslŠnder kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Ma§nahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der AuslŠnder von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berŸcksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Ma§nahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und VerlŠngerung der Aufenthaltserlaubnis fŸr ein Studium betrŠgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Ma§nahmen zwei Jahre nicht Ÿberschreiten; sie kann verlŠngert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
    (1a) Einem AuslŠnder kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf hšchstens neun Monate betragen.


    (2) WŠhrend des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis fŸr einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlŠngert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. ¤ 9 findet keine Anwendung.


    (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur AusŸbung einer BeschŠftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht Ÿberschreiten darf, sowie zur AusŸbung studentischer NebentŠtigkeiten. Dies gilt nicht wŠhrend des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Ma§nahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit, und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.


    (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der ¤¤ 18, 19, 19a und 21 von AuslŠndern besetzt werden darf, verlŠngert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt wŠhrend dieses Zeitraums zur AusŸbung einer ErwerbstŠtigkeit. ¤ 9 findet keine Anwendung.


    (5) Einem AuslŠnder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem SchŸleraustausch und in AusnahmefŠllen fŸr den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
    (5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur AusŸbung einer von der Ausbildung unabhŠngigen BeschŠftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
    (5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der ¤¤ 18 und 21 von AuslŠndern besetzt werden darf, verlŠngert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt wŠhrend dieses Zeitraums zur AusŸbung einer ErwerbstŠtigkeit. ¤ 9 findet keine Anwendung.


    (6) Einem AuslŠnder, dem von einem anderen Mitgliedstaat der EuropŠischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 Ÿber die Zulassung von Drittstaatsangehšrigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem SchŸleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsma§nahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fŠllt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er

    1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchfŸhren mšchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EuropŠischen Union durchzufŸhren oder
    2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfŸllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortfŸhren oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergŠnzen mšchte und
      a. an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der EuropŠischen Union oder an einem Austauschprogramm der EuropŠischen Union teilnimmt oder
      b. in dem anderen Mitgliedstaat der EuropŠischen Union fŸr die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.


    Ein AuslŠnder, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zustŠndigen Behšrde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die FortfŸhrung oder ErgŠnzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. ¤ 9 ist nicht anzuwenden.


    (7) Sofern der AuslŠnder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mŸssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen


    ¤ 17 Sonstige Ausbildungszwecke

    (1) Einem AuslŠnder kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur fŸr Arbeit nach ¤ 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach ¤ 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur fŸr Arbeit zulŠssig ist. BeschrŠnkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur fŸr Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu Ÿbernehmen. ¤ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


    (2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur AusŸbung einer von der Berufsausbildung unabhŠngigen BeschŠftigung bis zu zehn Stunden je Woche.


    (3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der ¤¤ 18 und 21 von AuslŠndern besetzt werden darf, verlŠngert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt wŠhrend dieses Zeitraums zur AusŸbung einer ErwerbstŠtigkeit. ¤ 9 findet keine Anwendung.



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    Version: 4. April 2016
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