LeitsŠtze
(im Cache)
zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. MŠrz 2021
- 1 BvR 2656/18 -
- 1 BvR 78/20 -
- 1 BvR 96/20 -
- 1 BvR 288/20 -
(Klimaschutz)
Randnummern 218 - 237
218
Der Gesetzgeber ist indessen nicht gehindert, Minderungsziele zu formulieren, ohne dabei von Beginn an eine Vorstellung davon zu entwickeln, welche Gesamtemissionsmenge noch zur VerfŸgung steht. Er geht dann aber wegen der Unumkehrbarkeit der angesto§enen Prozesse das Risiko ein, dass die Temperaturschwelle Ÿberschritten wird. Theoretisch mag die Politik bei der Formulierung ihrer Minderungsziele sogar dauerhaft auf die Vorstellung von einer Gesamtemissionsmenge verzichten und sich bemŸhen, die gesetzte Temperaturschwelle versuchsweise im Wege von trial and error einzuhalten. So kšnnte allerdings kein bestimmtes Temperaturniveau angesteuert werden, weil die unumkehrbaren Effekte von CO2-Emissionen auf das Klima Korrekturen des eingeschlagenen Pfades allenfalls begrenzt zulassen. Letztlich bedeutete dies, Klimaschutz ins Blaue hinein zu betreiben. Das ist aber nicht das Ziel der Bundesregierung.
- Die Bundesregierung stellt hier vielmehr fest, dass der Budgetansatz zur PlausibilitŠtskontrolle geeignet sei, um zu ŸberprŸfen, ob die Summe der nach dem Pariser †bereinkommen national festzulegenden BeitrŠge global zur Erreichung der Ziele des Pariser †bereinkommens genŸge;
- an diesem Ma§stab mŸssten sich die nationalen BeitrŠge beim globalen Aushandlungsprozess messen lassen.
- Dass der Budgetansatz dem Grunde nach geeignet ist, die Temperaturma§gabe zu Ÿbersetzen, ist mithin nicht in Abrede gestellt (zur Rezeption auch der Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/00135, Ziffer 2.1, 7. Spiegelstrich, Ziffern 4.6, 7.4.3.; Irischer Supreme Court, Urteil vom 31. Juli 2020, 205/19, Ziffer 4.3). Der Einwand der Bundesregierung betrifft vielmehr die Unsicherheiten hinsichtlich der Grš§e des globalen Restbudgets und eines nationalen Budgets (unten Rn. 220 ff.)
219
(b) Der IPCC hat fŸr verschiedene Temperaturschwellen und Wahrscheinlichkeiten, diese Schwellen einzuhalten, bezifferte Angaben zur Grš§e des entsprechenden globalen CO2-Restbudgets gemacht. So hat er beispielsweise
- fŸr eine 67%ige Wahrscheinlichkeit, die ErderwŠrmung auf 1,5 ¡C zu begrenzen, ab dem Jahr 2018 ein globales CO2-Restbudget von 420 Gigatonnen und
- fŸr ein 2 ¡CZiel ab 2018 ein Restbudget von 1.170 Gigatonnen geschŠtzt (IPCC, Special Report, Global Warming of 1.5 ¡C, 2018, Chapter 2, S. 108, Tab. 2.2).
Auf der Grundlage der Zahlen des IPCC hat der SachverstŠndigenrat fŸr das Ziel, den Anstieg der mittleren Erdtemperatur mit einer Wahrscheinlichkeit von 67 % auf 1,75 ¡C zu begrenzen, ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget von 6,7 Gigatonnen ermittelt (SRU, FŸr eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, Umweltgutachten 2020, S. 52, 88 Rn. 111).
220
c) Die Budgetbestimmung des SachverstŠndigenrats beruht auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlŸssigen Rechenschritten (vgl. dazu grundsŠtzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82>) und legt wissenschaftlich begrŸndete Annahmen des IPCC zugrunde, die in einem qualitŠtssichernden Verfahren gewonnen wurden.
- Sie enthŠlt aber nicht unerhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Grš§e des globalen (aa) und des nationalen (bb) Restbudgets und lŠsst daher rechtlich keine zahlengenaue Schlussfolgerung zu.
- Die Unsicherheiten gehen dabei in beide Richtungen; tatsŠchlich kšnnte das Restbudget also auch kleiner sein als vom SachverstŠndigenrat angenommen (cc).
- Auf den SchŠtzungen des IPCC-Sonderberichts grŸndende Hinweise auf irreversible BeeintrŠchtigungen sind hier auch dann zu berŸcksichtigen, wenn sie nicht umfassend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis darstellen (dd).
221
(aa) Der SachverstŠndigenrat legt seiner Rechnung zunŠchst die Angaben des IPCC zum globalen CO2-Restbudget zugrunde. Dabei handelt es sich dem Grunde nach um belastbare Angaben.
Die SchŠtzungen des IPCC sind das konkrete Ergebnis eines qualitŠtssichernden Verfahrens. Der IPCC hat seine EinschŠtzung aufgrund umfŠnglicher Auswertung des Forschungsstands durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und bei Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit formuliert (oben Rn. 16 f.).
222
Der IPCC weist dabei selbst auf nicht unerhebliche Ungewissheiten hin. Zwar kšnnen die Gesamtmenge der anthropogenen Emissionen des wichtigsten Treibhausgases CO2 und die globale Temperaturerhšhung unstreitig prinzipiell ineinander umgerechnet werden. Die Beurteilung der StŠrke des Zusammenhangs zwischen kumulierten Emissionen und ErwŠrmung ist jedoch aufgrund der KomplexitŠt des Klimasystems mit Unsicherheiten verbunden.
- Unsicherheiten bestehen bezŸglich der Klimareaktion auf Treibhausgasemissionen und werden fŸr das globale Budget vom IPCC mit mšglichen Abweichungen in beide Richtungen um 400 Gigatonnen CO2 beziffert;
- Unsicherheiten bezŸglich des tatsŠchlichen Grads der historischen ErwŠrmung kšnnten in beide Richtungen eine Abweichung um 250 Gigatonnen CO2 ausmachen;
- eine potenzielle zusŠtzliche Freisetzung von CO2 durch kŸnftiges Tauen von Permafrost und Methanfreisetzung aus Feuchtgebieten wŸrde das Budget um bis zu 100 Gigatonnen CO2 weiter reduzieren;
- au§erdem kšnnte das Ausma§ der kŸnftigen Minderung anderer Treibhausgase als CO2 das verbleibende CO2-Budget in beide Richtungen um 250 Gigatonnen CO2 verŠndern;
- unklar ist auch, inwiefern kŸnftig CO2-Extraktionen aus der AtmosphŠre (sogenannte negative Emissionen) mšglich werden kšnnten (zu alledem IPCC, Sonderbericht, 1,5 ¡C Globale ErwŠrmung, Zusammenfassung fŸr politische EntscheidungstrŠger, 2018, S. 16 f.; siehe auch SRU, FŸr eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, Umweltgutachten 2020, S. 44 f. Rn. 16 ff.).
Setzt man diese fŸr mšglich gehaltenen Abweichungen ins VerhŠltnis dazu, dass der IPCC fŸr eine 67%ige Zielerreichungswahrscheinlichkeit hinsichtlich des Ziels,
- die ErderwŠrmung auf 1,5 ¡C zu begrenzen, ab dem Jahr 2018 ein globales CO2-Restbudget von 420 Gigatonnen und
- fŸr ein 2 ¡CZiel ab 2018 ein Restbudget von 1.170 Gigatonnen veranschlagt,
sind diese Unsicherheiten erheblich.
223
Genauere, Šhnlich belastbare Daten wie die SchŠtzungen dieses IPCC-Sonderberichts liegen indessen nicht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, an der SchŠtzung des IPCC jenseits der ausgewiesenen Unsicherheiten zu zweifeln. Die BeschwerdefŸhrenden sehen zwar Anhaltspunkte dafŸr, dass die SchŠtzung des IPCC zu gro§zŸgig ist. Sie bezweifeln jedoch nicht, dass diese den aktuellen Wissensstand belastbar abbildet. Das tut auch die Bundesregierung nicht. Sie hŠlt die Ungewissheiten nur fŸr zu gro§, als dass aus dieser SchŠtzung etwas gefolgert werden kšnnte.
224
(bb) Die weiteren Ableitungen des SachverstŠndigenrats zum nationalen Restbudget beruhen auf nachvollziehbaren Annahmen und schlŸssigen Rechenschritten. Darin enthalten sind allerdings Wertungen und eigene Ungewissheiten.
225
So kommen fŸr die Bestimmung des nationalen Anteils an dem globalen CO2-Restbudget verschiedene Aufteilungskriterien in Betracht.
- Der SachverstŠndigenrat hat fŸr seine Empfehlungen den Ansatz eines ProKopf-Emissionsrechts, also eine Verteilung nach der aktuellen Bevšlkerungszahl gewŠhlt und legt demgemЧ den Anteil der deutschen Bevšlkerung an der gesamten Weltbevšlkerung von 1,1 % im Jahr 2016 zugrunde (SRU, FŸr eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, Umweltgutachten 2020, S. 51).
- Andere VerteilungsschlŸssel sind denkbar (SRU, a.a.O., S. 48; Winter, ZUR 2019, 259 <263 f.>).
- Art. 20a GG lŠsst sich allerdings kein genauer VerteilungsschlŸssel entnehmen. Insbesondere gibt Art. 20a GG nicht vor, welcher Lastenanteil Deutschlands aus GerechtigkeitsgrŸnden angemessen wŠre.
- Das hei§t jedoch nicht, dass der in Deutschland zu leistende Beitrag von Verfassungs wegen beliebig gewŠhlt werden kšnnte. Einer konkreten verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Reduktion der CO2-Emissionen kann auch nicht schlicht entgegengehalten werden, der Deutschland treffende Anteil an der Reduktionslast und an dem globalen CO2-Budget lasse sich nicht feststellen.
- Weil Art. 20a GG auch dazu verpflichtet, das Klimaschutzziel in internationaler Zusammenarbeit zu erfŸllen, muss der dafŸr zu leistende deutsche Beitrag in einer Weise bestimmt werden, die wechselseitiges Vertrauen der Vertragspartner in den Realisierungswillen fšrdert, nicht aber Anreize setzt, diese zu unterlaufen (oben Rn. 203).
- Všlkerrechtliche Anhaltspunkte fŸr die Verteilung ergeben sich etwa aus
- Art. 2 Abs. 2,
- Art. 4 Abs. 4 Pariser Abkommen (PA) (vgl. zum Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung <ãcommon but differentiated responsibilitiesÒ> auch
- Art. 3 Nr. 1 und 4 des RahmenŸbereinkommens der Vereinten Nationen Ÿber KlimaŠnderungen vom 9. Mai 1992 <Klimarahmenkonvention, BGBl II 1993 S. 1784, UNTS Bd. 1771, S. 107, in Kraft getreten am 21. Mai 1994> sowie im
- 3. ErwŠgungsgrund der PrŠambel des Pariser †bereinkommens).
226
Weiterhin ist im Pariser †bereinkommen die Mšglichkeit angelegt, das nationale Restbudget durch †bertragung Ÿberobligatorischer Emissionsreduktionsleistungen anderer Vertragsstaaten des †bereinkommens praktisch zu erweitern (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 PA).
- Allerdings ist es bislang nicht gelungen, ein verlŠssliches Anrechnungssystem fŸr international handelbare Minderungsleistungen einzurichten (vgl. BTDrucks 19/15906, S. 1 ff.).
- Ob Ÿber ein solches †bertragungs und Anrechnungssystem das nationale Budget in der Zukunft in gro§em Umfang erweitert werden kšnnte, ist derzeit nicht absehbar. Angesichts der sehr hohen Reduktionslasten, die die Staatengemeinschaft insgesamt noch wird erbringen mŸssen, um das Temperaturziel des Pariser †bereinkommens zu erreichen (vgl. dazu UNFCCC, Nationally determined contributions under the Paris Agreement, Synthesis report by the secretariat, 2021, S. 5 Rn. 13), dŸrfte der Wettbewerb um Ÿbertragbare Ÿberobligatorische Reduktionen jedenfalls intensiv sein.
227
Auch eine Erweiterung des nationalen Restbudgets durch sogenannte Negativemissionstechnologien kommt in Betracht (vgl. hierzu etwa das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. April 2012 <BGBl I S. 1726>). Inwiefern Negativemissionstechnologien Ÿber einzelne Anwendungen hinaus in gro§em Umfang eingesetzt werden, ist heute jedoch angesichts škologischer, technischer, wirtschaftlicher, politischer und sozialer Bedenken Ð ungeachtet der verfassungsrechtlichen Fragen, die hierdurch aufgeworfen werden kšnnten Ð noch nicht absehbar (oben Rn. 33).
228
(cc) Dass die Berechnung des SachverstŠndigenrats Unsicherheiten und Wertungen enthŠlt, lŠsst allerdings nicht etwa darauf schlie§en, dass tatsŠchlich eher weitergehende Emissionsmšglichkeiten verblieben. Die Unsicherheiten bei der Bestimmung des globalen Restbudgets und dessen Verteilung auf die Staaten gehen in beide Richtungen, kšnnten also auch zu einer zu gro§zŸgigen SchŠtzung gefŸhrt haben.
- Insgesamt ist danach zwar nicht auszuschlie§en, dass Deutschland tatsŠchlich ein grš§eres Restbudget bleiben kšnnte.
- Ebenso mšglich erscheint jedoch, dass das verbleibende Budget noch geringer ist.
229
(dd) Obwohl die konkrete Quantifizierung des Restbudgets durch den SachverstŠndigenrat nicht unerhebliche Unsicherheiten enthŠlt, mŸssen ihm die gesetzlichen Reduktionsma§gaben Rechnung tragen. Weil bei der exakten Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen CO2-Emissionen und ErderwŠrmung Unsicherheiten verbleiben, lŠsst Art. 20a GG der Gesetzgebung zwar WertungsspielrŠume (vgl. BVerfGE 128, 1 <39>; siehe auch zu den Grundrechten BVerfGE 49, 89
<131 f.>; 83, 130 <141 f.>).
- Die Grš§e der zur Wahrung der Temperaturschwelle verbleibenden Emissionsmenge lŠsst sich derzeit nicht so exakt ermitteln, dass die vom SachverstŠndigenrat angegebene Budgetgrš§e ein zahlengenaues Ma§ fŸr die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten kšnnte.
- Jedoch darf der Gesetzgeber seine WertungsspielrŠume nicht nach politischem Belieben ausfŸllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit Ÿber umweltrelevante UrsachenzusammenhŠnge, setzt Art. 20a GG den Entscheidungen des Gesetzgebers Ð zumal solchen mit unumkehrbaren Folgen fŸr die Umwelt Ð vielmehr Grenzen und erlegt ihm, auch in Verantwortung fŸr die kŸnftigen Generationen, eine besondere Sorgfaltspflicht auf (vgl. auch BVerfGE 128, 1 <37>; Epiney, in: v.Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 71; siehe auch Steinberg, Der škologische Verfassungsstaat, 1998, S. 101 f.; Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001, S. 121 ff.; Wolf, in: AKGG, 3. Aufl. 2001, Art. 20a Rn. 32; Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 50; Huster/Rux, in: BeckOK GG, 45. Ed. 15. November 2020, Art. 20a Rn. 22). Ausdruck dieser besonderen Sorgfaltspflicht ist jedenfalls, dass der Gesetzgeber bereits belastbare Hinweise auf die Mšglichkeit gravierender oder irreversibler BeeintrŠchtigungen Ð jeweils in Ansehung ihrer Belastbarkeit Ð berŸcksichtigen muss.
- Auch nach Art. 3 Nr. 3 Satz 2 Klimarahmenkonvention soll das Fehlen einer všlligen wissenschaftlichen Gewissheit nicht als Grund fŸr das Aufschieben von Vorsorgema§nahmen dienen, wenn ãernsthafte oder nicht wiedergutzumachendeÒ SchŠden drohen.
- Hinsichtlich der Gefahr des irreversiblen Klimawandels muss das Recht daher auch den aus einem qualitŠtssichernden Verfahren hervorgegangenen SchŠtzungen des IPCC zur Grš§e des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets und den Konsequenzen fŸr verbleibende nationale Emissionsmengen Rechnung tragen, wenn diese auf die Mšglichkeit der †berschreitung der verfassungsrechtlich ma§geblichen Temperaturschwelle hinweisen.
230
(2) Dem werden ¤ 3 Abs. 1 Satz 2 und ¤ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 noch gerecht. Verfassungsgerichtlich kann derzeit unter BerŸcksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers nicht festgestellt werden, dass diese Regelungen das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verletzten.
231
(a) Dass das verbleibende Restbudget mit den getroffenen Regelungen eingehalten werden kann, erscheint allerdings nicht gewiss. Legt man als ab 2020 verbleibendes konkretes nationales CO2-Restbudget 6,7 Gigatonnen zugrunde, wie es der SachverstŠndigenrat fŸr das Ziel ermittelt hat, den Anstieg der mittleren Erdtemperatur mit einer Wahrscheinlichkeit von 67 % auf 1,75 ¡C zu begrenzen (SRU, FŸr eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, Umweltgutachten 2020, S. 52, 88 Rn. 111), wŸrde dieses Restbudget durch die in ¤ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen CO2-Mengen bis 2030 bereits weitgehend aufgezehrt.
232
Die in der Anlage 2 zu ¤ 4 KSG fŸr Jahre und Sektoren angegebenen Emissionsmengen ergeben (bei einer gewissen Unsicherheit wegen der nicht durchgehend festgelegten Emissionsmengen der Energiewirtschaft) in der Summe ungefŠhr 7 Gigatonnen. Diese Angabe bezieht sich allerdings auf sogenannte CO2-€quivalente, schlie§t also neben CO2-Emissionen auch andere Treibhausgase ein (vgl. ¤ 2 Nr. 2 KSG), die aber wegen ihrer abweichenden Eigenschaften, insbesondere ihrer Kurzlebigkeit, in der Berechnung des Restbudgets von IPCC und SachverstŠndigenrat nicht berŸcksichtigt werden. In Deutschland betrŠgt der Anteil des CO2-Aussto§es an den Treibhausgasemissionen derzeit ungefŠhr 88 % (SRU, a.a.O., S. 40). Entsprechend werden in den in Anlage 2 aufgefŸhrten Treibhausgasemissionen von in der Summe ungefŠhr 7 Gigatonnen CO2-€quivalenten gut 6 Gigatonnen CO2-Emissionen enthalten sein.
233
Nach 2030 verbliebe danach von dem vom SachverstŠndigenrat ermittelten CO2-Restbudget von 6,7 Gigatonnen weniger als 1 Gigatonne. Dabei sind in Anlage 2 zu ¤ 4 KSG noch nicht die zusŠtzlichen CO2-Emissionen aus Landnutzung, LandnutzungsŠnderung und Forstwirtschaft und die Deutschland zuzurechnenden Emissionen des internationalen Luft und Seeverkehrs enthalten (vgl. BTDrucks 19/14337, S. 26 f.), die das verbleibende Budget zusŠtzlich schmŠlern.
234
Zur Wahrung der Budgetgrenzen mŸsste demzufolge nach 2030 alsbald KlimaneutralitŠt realisiert werden. Dass dies gelingen kšnnte, ist aber nicht wahrscheinlich.
- Nach dem im Klimaschutzgesetz vorgesehenen Reduktionspfad soll das Emissionsniveau im Jahr 2030 zwar im Vergleich zu 1990 um 55 % gemindert sein (¤ 3 Abs. 1 Satz 2 KSG). Das Emissionsniveau ist damit aber noch bei weitem nicht klimaneutral. Realistischerweise wird die Umstellung auf KlimaneutralitŠt dann, von freiheitsrechtlichen Hindernissen abgesehen, allein aus technischen GrŸnden noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Ein Restbudget von 6,7 Gigatonnen CO2-Emissionen wŸrde wohl Ÿberschritten.
- Richtete man die Bestimmung des nationalen Restbudgets indessen an einer etwas gro§zŸgigeren Temperaturma§gabe zwischen 1,75 ¡C und 2 ¡C aus, erschiene die Einhaltung des nach der Methode des SachverstŠndigenrats ermittelten nationalen Restbudgets hingegen nicht ausgeschlossen. Dabei reicht ein nach 2030 verbleibendes Budget umso lŠnger aus, je stŠrker die Jahresemissionsmengen nach 2030 kontinuierlich weiter abgesenkt werden.
235
Allerdings hat der SachverstŠndigenrat das nationale Restbudget, indem er ihm als Temperaturschwelle 1,75 ¡C zugrunde gelegt hat, nicht ŸbermЧig streng bestimmt. Die rechtliche Ma§gabe lautet, die ErwŠrmung auf deutlich unter 2 ¡C und mšglichst auf 1,5 ¡C zu begrenzen. Eine Begrenzung bei 1,75 ¡C liegt danach zwar im Bereich des rechtlich ZulŠssigen, realisiert aber nicht die aufgegebene Anstrengung, den Temperaturanstieg auf 1,5 ¡C zu begrenzen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a PA). FŸr eine hšhere Schwelle zwischen 1,75 ¡C und 2 ¡C gilt das erst recht.
236
Im Ergebnis kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielraum Ÿberschritten hat.
- Einer verfassungsgerichtlichen Feststellung, dass mit den in ¤ 3 Abs. 1 Satz 2 und ¤ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis 2030 festgelegten Emissionsmengen das Ð durch Art. 20a GG auch verfassungsrechtlich begrenzte Ð CO2-Budget Ÿberzogen werde, steht derzeit die Unsicherheit bezŸglich der Grš§e des globalen CO2-Restbudgets entgegen, die sich neben eigenen Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des nationalen Restbudgets in dessen Berechnung niederschlŠgt.
- Das vom SachverstŠndigenrat auf der Grundlage der SchŠtzungen des IPCC zur Wahrung einer 1,75 ¡C-Temperaturschwelle ermittelte Restbudget von 6,7 Gigatonnen wŸrde durch die in Anlage 2 geregelten Emissionsmengen zwar bis zum Jahr 2030 nahezu aufgezehrt (oben Rn. 231 ff.).
- Die Unsicherheit Ÿber die zur Wahrung der Temperaturschwelle global und national verbleibenden Emissionsmšglichkeiten ist derzeit jedoch zu gro§, als dass die vom SachverstŠndigenrat ermittelte Budgetgrš§e ein zahlengenaues Ma§ fŸr die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten kšnnte.
237
Die SchŠtzungen des IPCC zur Grš§e des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets und der daraus zu entnehmende Hinweis auf die Gefahr einer †berschreitung der verfassungsrechtlich ma§geblichen Temperaturschwelle sind zwar dennoch zu berŸcksichtigen (oben Rn. 229).
- Dass der Gesetzgeber gegen diese Sorgfaltspflicht mit ¤ 3 Abs. 1 Satz 2 und ¤ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 versto§en hat, kann derzeit jedoch nicht festgestellt werden.
- Das vom SachverstŠndigenrat auf der Grundlage der SchŠtzungen des IPCC zur Wahrung einer 1,75 ¡C-Temperaturschwelle ermittelte Restbudget von 6,7 Gigatonnen wŸrde durch die in Anlage 2 geregelten Emissionsmengen bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht, fŸr sich genommen aber wohl nicht Ÿberzogen.
- Ein solches Ma§ an Verfehlung genŸgte verglichen mit den derzeit in der Berechnung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten nicht fŸr eine verfassungsgerichtliche Beanstandung.
- Angesichts der normativen Spanne der Temperaturma§gabe ãdeutlich unter 2 ¡C und mšglichst 1,5 ¡CÒ ist dabei auch von Bedeutung, dass der SachverstŠndigenrat das nationale Budget von 6,7 Gigatonnen nicht etwa Ð wie die BeschwerdefŸhrenden in den Verfahren 1 BvR 78/20 und 1 BvR 96/20 annehmen Ð fŸr eine 2 ¡C-Schwelle, sondern fŸr die strengere 1,75 ¡C-Schwelle ermittelt hat.
Version: 10.4.2024
Adresse dieser Seite
HOME
Joachim Gruber