LeitsŠtze 

(im Cache)


zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. MŠrz 2021


- 1 BvR 2656/18 -


- 1 BvR 78/20 -


- 1 BvR 96/20 -


- 1 BvR 288/20 -


(Klimaschutz)


Randnummern 218 - 237


218

Der Gesetzgeber ist indessen nicht gehindert, Minderungsziele zu formulieren, ohne dabei von Beginn an eine Vorstellung davon zu entwickeln, welche Gesamtemissionsmenge noch zur VerfŸgung steht. Er geht dann aber wegen der Unumkehrbarkeit der angesto§enen Prozesse das Risiko ein, dass die Temperaturschwelle Ÿberschritten wird. Theoretisch mag die Politik bei der Formulierung ihrer Minderungsziele sogar dauerhaft auf die Vorstellung von einer Gesamtemissionsmenge verzichten und sich bemŸhen, die gesetzte Temperaturschwelle versuchsweise im Wege von trial and error einzuhalten. So kšnnte allerdings kein bestimmtes Temperaturniveau angesteuert werden, weil die unumkehrbaren Effekte von CO2-Emissionen auf das Klima Korrekturen des eingeschlagenen Pfades allenfalls begrenzt zulassen. Letztlich bedeutete dies, Klimaschutz ins Blaue hinein zu betreiben. Das ist aber nicht das Ziel der Bundesregierung. 

219

(b) Der IPCC hat fŸr verschiedene Temperaturschwellen und Wahrscheinlichkeiten, diese Schwellen einzuhalten, bezifferte Angaben zur Grš§e des entsprechenden globalen CO2-Restbudgets gemacht. So hat er beispielsweise 

Auf der Grundlage der Zahlen des IPCC hat der SachverstŠndigenrat fŸr das Ziel, den Anstieg der mittleren Erdtemperatur mit einer Wahrscheinlichkeit von 67 % auf 1,75 ¡C zu begrenzen, ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget von 6,7 Gigatonnen ermittelt (SRU, FŸr eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, Umweltgutachten 2020, S. 52, 88 Rn. 111).

220

c) Die Budgetbestimmung des SachverstŠndigenrats beruht auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlŸssigen Rechenschritten (vgl. dazu grundsŠtzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82>) und legt wissenschaftlich begrŸndete Annahmen des IPCC zugrunde, die in einem qualitŠtssichernden Verfahren gewonnen wurden. 

221

(aa) Der SachverstŠndigenrat legt seiner Rechnung zunŠchst die Angaben des IPCC zum globalen CO2-Restbudget zugrunde. Dabei handelt es sich dem Grunde nach um belastbare Angaben.

Die SchŠtzungen des IPCC sind das konkrete Ergebnis eines qualitŠtssichernden Verfahrens. Der IPCC hat seine EinschŠtzung aufgrund umfŠnglicher Auswertung des Forschungsstands durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und bei Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit formuliert (oben Rn. 16 f.).

222

Der IPCC weist dabei selbst auf nicht unerhebliche Ungewissheiten hin. Zwar kšnnen die Gesamtmenge der anthropogenen Emissionen des wichtigsten Treibhausgases CO2 und die globale Temperaturerhšhung unstreitig prinzipiell ineinander umgerechnet werden. Die Beurteilung der StŠrke des Zusammenhangs zwischen kumulierten Emissionen und ErwŠrmung ist jedoch aufgrund der KomplexitŠt des Klimasystems mit Unsicherheiten verbunden. 

Setzt man diese fŸr mšglich gehaltenen Abweichungen ins VerhŠltnis dazu, dass der IPCC fŸr eine 67%ige Zielerreichungswahrscheinlichkeit hinsichtlich des Ziels, 

sind diese Unsicherheiten erheblich.

223

Genauere, Šhnlich belastbare Daten wie die SchŠtzungen dieses IPCC-Sonderberichts liegen indessen nicht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, an der SchŠtzung des IPCC jenseits der ausgewiesenen Unsicherheiten zu zweifeln. Die BeschwerdefŸhrenden sehen zwar Anhaltspunkte dafŸr, dass die SchŠtzung des IPCC zu gro§zŸgig ist. Sie bezweifeln jedoch nicht, dass diese den aktuellen Wissensstand belastbar abbildet. Das tut auch die Bundesregierung nicht. Sie hŠlt die Ungewissheiten nur fŸr zu gro§, als dass aus dieser SchŠtzung etwas gefolgert werden kšnnte.

224

(bb) Die weiteren Ableitungen des SachverstŠndigenrats zum nationalen Restbudget beruhen auf nachvollziehbaren Annahmen und schlŸssigen Rechenschritten. Darin enthalten sind allerdings Wertungen und eigene Ungewissheiten.

225

So kommen fŸr die Bestimmung des nationalen Anteils an dem globalen CO2-Restbudget verschiedene Aufteilungskriterien in Betracht. 

226

Weiterhin ist im Pariser †bereinkommen die Mšglichkeit angelegt, das nationale Restbudget durch †bertragung Ÿberobligatorischer Emissionsreduktionsleistungen anderer Vertragsstaaten des †bereinkommens praktisch zu erweitern (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 PA). 

227

Auch eine Erweiterung des nationalen Restbudgets durch sogenannte Negativemissionstechnologien kommt in Betracht (vgl. hierzu etwa das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. April 2012 <BGBl I S. 1726>). Inwiefern Negativemissionstechnologien Ÿber einzelne Anwendungen hinaus in gro§em Umfang eingesetzt werden, ist heute jedoch angesichts škologischer, technischer, wirtschaftlicher, politischer und sozialer Bedenken Ð ungeachtet der verfassungsrechtlichen Fragen, die hierdurch aufgeworfen werden kšnnten Ð noch nicht absehbar (oben Rn. 33).

228

(cc) Dass die Berechnung des SachverstŠndigenrats Unsicherheiten und Wertungen enthŠlt, lŠsst allerdings nicht etwa darauf schlie§en, dass tatsŠchlich eher weitergehende Emissionsmšglichkeiten verblieben. Die Unsicherheiten bei der Bestimmung des globalen Restbudgets und dessen Verteilung auf die Staaten gehen in beide Richtungen, kšnnten also auch zu einer zu gro§zŸgigen SchŠtzung gefŸhrt haben. 

229

(dd) Obwohl die konkrete Quantifizierung des Restbudgets durch den SachverstŠndigenrat nicht unerhebliche Unsicherheiten enthŠlt, mŸssen ihm die gesetzlichen Reduktionsma§gaben Rechnung tragen. Weil bei der exakten Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen CO2-Emissionen und ErderwŠrmung Unsicherheiten verbleiben, lŠsst Art. 20a GG der Gesetzgebung zwar WertungsspielrŠume (vgl. BVerfGE 128, 1 <39>; siehe auch zu den Grundrechten BVerfGE 49, 89

<131 f.>; 83, 130 <141 f.>). 

230

(2) Dem werden ¤ 3 Abs. 1 Satz 2 und ¤ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 noch gerecht. Verfassungsgerichtlich kann derzeit unter BerŸcksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers nicht festgestellt werden, dass diese Regelungen das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verletzten.

231

(a) Dass das verbleibende Restbudget mit den getroffenen Regelungen eingehalten werden kann, erscheint allerdings nicht gewiss. Legt man als ab 2020 verbleibendes konkretes nationales CO2-Restbudget 6,7 Gigatonnen zugrunde, wie es der SachverstŠndigenrat fŸr das Ziel ermittelt hat, den Anstieg der mittleren Erdtemperatur mit einer Wahrscheinlichkeit von 67 % auf 1,75 ¡C zu begrenzen (SRU, FŸr eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, Umweltgutachten 2020, S. 52, 88 Rn. 111), wŸrde dieses Restbudget durch die in ¤ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen CO2-Mengen bis 2030 bereits weitgehend aufgezehrt.

232

Die in der Anlage 2 zu ¤ 4 KSG fŸr Jahre und Sektoren angegebenen Emissionsmengen ergeben (bei einer gewissen Unsicherheit wegen der nicht durchgehend festgelegten Emissionsmengen der Energiewirtschaft) in der Summe ungefŠhr 7 Gigatonnen. Diese Angabe bezieht sich allerdings auf sogenannte CO2-€quivalente, schlie§t also neben CO2-Emissionen auch andere Treibhausgase ein (vgl. ¤ 2 Nr. 2 KSG), die aber wegen ihrer abweichenden Eigenschaften, insbesondere ihrer Kurzlebigkeit, in der Berechnung des Restbudgets von IPCC und SachverstŠndigenrat nicht berŸcksichtigt werden. In Deutschland betrŠgt der Anteil des CO2-Aussto§es an den Treibhausgasemissionen derzeit ungefŠhr 88 % (SRU, a.a.O., S. 40). Entsprechend werden in den in Anlage 2 aufgefŸhrten Treibhausgasemissionen von in der Summe ungefŠhr 7 Gigatonnen CO2-€quivalenten gut 6 Gigatonnen CO2-Emissionen enthalten sein.

233

Nach 2030 verbliebe danach von dem vom SachverstŠndigenrat ermittelten CO2-Restbudget von 6,7 Gigatonnen weniger als 1 Gigatonne. Dabei sind in Anlage 2 zu ¤ 4 KSG noch nicht die zusŠtzlichen CO2-Emissionen aus Landnutzung, LandnutzungsŠnderung und Forstwirtschaft und die Deutschland zuzurechnenden Emissionen des internationalen Luft und Seeverkehrs enthalten (vgl. BTDrucks 19/14337, S. 26 f.), die das verbleibende Budget zusŠtzlich schmŠlern.

234

Zur Wahrung der Budgetgrenzen mŸsste demzufolge nach 2030 alsbald KlimaneutralitŠt realisiert werden. Dass dies gelingen kšnnte, ist aber nicht wahrscheinlich. 

235

Allerdings hat der SachverstŠndigenrat das nationale Restbudget, indem er ihm als Temperaturschwelle 1,75 ¡C zugrunde gelegt hat, nicht ŸbermЧig streng bestimmt. Die rechtliche Ma§gabe lautet, die ErwŠrmung auf deutlich unter 2 ¡C und mšglichst auf 1,5 ¡C zu begrenzen. Eine Begrenzung bei 1,75 ¡C liegt danach zwar im Bereich des rechtlich ZulŠssigen, realisiert aber nicht die aufgegebene Anstrengung, den Temperaturanstieg auf 1,5 ¡C zu begrenzen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a PA). FŸr eine hšhere Schwelle zwischen 1,75 ¡C und 2 ¡C gilt das erst recht.

236

Im Ergebnis kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielraum Ÿberschritten hat. 

237

Die SchŠtzungen des IPCC zur Grš§e des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets und der daraus zu entnehmende Hinweis auf die Gefahr einer †berschreitung der verfassungsrechtlich ma§geblichen Temperaturschwelle sind zwar dennoch zu berŸcksichtigen (oben Rn. 229). 


Version: 10.4.2024

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Joachim Gruber