Konsolidierte Fassung der StPO mit den geplanten Rechtsgrundlagen fŸr den Einsatz von Staatstrojanern Ð ein Service der Gesellschaft fŸr Freiheitsrechte e.V. (GFF)

Version 1.1 vom 21. Mai 2017, CC-BY-SA 3.0 

https://freiheitsrechte.org/staatstrojaner/

AuszŸge von J. Gruber


¤ 100a TelekommunikationsŸberwachung

(1) 1Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation Ÿberwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begrŸnden, dass jemand als TŠter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in FŠllen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,

2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und

3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wŠre.

2Die †berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die †berwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlŸsselter Form zu ermšglichen. 3Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und UmstŠnde der Kommunikation dŸrfen Ÿberwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch wŠhrend des laufenden †bertragungsvorgangs im šffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlŸsselter Form hŠtten Ÿberwacht und aufgezeichnet werden kšnnen.


(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch (Version mit Javascripts):

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der GefŠhrdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der GefŠhrdung der Šu§eren Sicherheit nach den ¤¤ 80a, 81, 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,

b) Bestechlichkeit und Bestechung von MandatstrŠgern nach ¤ 108e,

c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den ¤¤ 109d bis 109h,

d) Straftaten gegen die šffentliche Ordnung nach den ¤¤ 129 bis 130,

e) Geld- und WertzeichenfŠlschung nach den ¤¤ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit ¤ 152, sowie nach ¤ 152a Abs. 3 und ¤ 152b Abs. 1 bis 4,

f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den FŠllen der ¤¤ 176a, 176b und, unter den in ¤ 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des ¤ 177,

g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach ¤ 184b Absatz 1 und 2, ¤ 184c Absatz 2,

h) Mord und Totschlag nach den ¤¤ 211 und 212,

i) Straftaten gegen die persšnliche Freiheit nach den ¤¤ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den ¤¤ 232b, 233 Absatz 2, den ¤¤ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,

j) Bandendiebstahl nach ¤ 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach ¤ 244a,

k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den ¤¤ 249 bis 255,

l) gewerbsmŠ§ige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmŠ§ige Bandenhehlerei nach den ¤¤ 260 und 260a,

m) GeldwŠsche und Verschleierung unrechtmŠ§ig erlangter Vermšgenswerte nach ¤ 261 Abs. 1, 2 und 4; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach ¤ 261 Absatz 9 Satz 2 gemŠ§ ¤ 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrŸhrt,

n) Betrug und Computerbetrug unter den in ¤ 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des ¤ 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit ¤ 263a Abs. 2,

o) Subventionsbetrug unter den in ¤ 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des ¤ 264 Abs. 3 in Verbindung mit ¤ 263 Abs. 5, p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in ¤ 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,

q) Straftaten der UrkundenfŠlschung unter den in ¤ 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des ¤ 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit ¤ 268 Abs. 5 oder ¤ 269 Abs. 3, sowie nach ¤ 275 Abs. 2 und ¤ 276 Abs. 2,

r) Bankrott unter den in ¤ 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,

s) Straftaten gegen den Wettbewerb nach ¤ 298 und, unter den in ¤ 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach ¤ 299,

t) gemeingefŠhrliche Straftaten in den FŠllen der ¤¤ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des ¤ 308 Abs. 1 bis 3, des ¤ 309 Abs. 1 bis 4, des ¤ 310 Abs. 1, der ¤¤ 313, 314, 315 Abs. 3, des ¤ 315b Abs. 3 sowie der ¤¤ 316a und 316c,

u) Bestechlichkeit und Bestechung nach den ¤¤ 332 und 334, 2.


2. aus der Abgabenordnung:

a) Steuerhinterziehung unter den in ¤ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,

b) gewerbsmŠ§iger, gewaltsamer und bandenmŠ§iger Schmuggel nach ¤ 373,

c) Steuerhehlerei im Falle des ¤ 374 Abs. 2, 


3. aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach ¤ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, 


4. aus dem Asylgesetz:

a) Verleitung zur missbrŠuchlichen Asylantragstellung nach ¤ 84 Abs. 3,

b) gewerbs- und bandenmŠ§ige Verleitung zur missbrŠuchlichen Asylantragstellung nach ¤ 84a,

5. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von AuslŠndern nach ¤ 96 Abs. 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmŠ§iges Einschleusen nach ¤ 97,


6. aus dem Au§enwirtschaftsgesetz:

vorsŠtzliche Straftaten nach den ¤¤ 17 und 18 des Au§enwirtschaftsgesetzes,


7. aus dem BetŠubungsmittelgesetz:

a) Straftaten nach einer in ¤ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b) Straftaten nach den ¤¤ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den ¤¤ 30a und 30b,


8. aus dem GrundstoffŸberwachungsgesetz:

Straftaten nach ¤ 19 Abs. 1 unter den in ¤ 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,


9. aus dem Gesetz Ÿber die Kontrolle von Kriegswaffen:

a) Straftaten nach ¤ 19 Abs. 1 bis 3 und ¤ 20 Abs. 1 und 2 sowie ¤ 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit ¤ 21,

b) Straftaten nach ¤ 22a Abs. 1 bis 3, 


9a. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach ¤ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, 


10. aus dem Všlkerstrafgesetzbuch:


11. aus dem Waffengesetz:

a) Straftaten nach ¤ 51 Abs. 1 bis 3,

b) Straftaten nach ¤ 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.



(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie fŸr den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrŸhrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.


ANHANG

Strafgesetzbuch (StGB)
¤ 88ÊVerfassungsfeindliche Sabotage

(1) Wer als RŠdelsfŸhrer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder fŸr eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, da§ im rŠumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Stšrhandlungen

1. Unternehmen oder Anlagen, die der šffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem šffentlichen Verkehr dienen,

2. Telekommunikationsanlagen, die šffentlichen Zwecken dienen,

3. Unternehmen oder Anlagen, die der šffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, WŠrme oder Kraft dienen oder sonst fŸr die Versorgung der Bevšlkerung lebenswichtig sind, oder

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder GegenstŠnde, die ganz oder Ÿberwiegend der šffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil au§er TŠtigkeit gesetzt oder den bestimmungsmŠ§igen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich fŸr Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsŠtze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fŸnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


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Version: 7.7.2017

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Joachim Gruber