Gesetzentwurf 

der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-FernmeldeaufklŠrung des Bundesnachrichtendienstes

Drucksache 18/9041

Deutscher Bundestag Ð 18. Wahlperiode

5. Juli 2016


¤ 16 UnabhŠngiges Gremium

(1) Das UnabhŠngige Gremium besteht aus 

1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, 

2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie 

3. drei stellvertretenden Mitgliedern.


Die Mitglieder des UnabhŠngigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des UnabhŠngigen Gremiums sind in ihrer AmtsfŸhrung unabhŠngig und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine BundesanwŠltin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine BundesanwŠltin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof.


(2) Das Bundeskabinett beruft fŸr die Dauer von sechs Jahren

1. auf Vorschlag der PrŠsidentin oder des PrŠsidenten des Bundesgerichtshofs die Mitglieder des UnabhŠngigen Gremiums, die Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof sind, einschlie§lich deren Stellvertretung und

2. auf Vorschlag der GeneralbundesanwŠltin oder des Generalbundesanwalts das Mitglied des UnabhŠngigen Gremiums, das BundesanwŠltin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist, einschlie§lich dessen Stellvertretung.


(3) Dem UnabhŠngigen Gremium ist die fŸr die ErfŸllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur VerfŸgung zu stellen. Die GeschŠftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet.


(4) Das UnabhŠngige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Es gibt sich eine GeschŠftsordnung. Das UnabhŠngige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil.


(5) Die Beratungen des UnabhŠngigen Gremiums sind geheim. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des UnabhŠngigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GeschŠftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer TŠtigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch fŸr die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem UnabhŠngigen Gremium. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GeschŠftsstelle haben sich einer erweiterten SicherheitsŸberprŸfung mit Sicherheitsermittlungen (¤ 7 Absatz 1 Nummer 3 des SicherheitsŸberprŸfungsgesetzes) unterziehen zu lassen.


(6) Das UnabhŠngige Gremium unterrichtet in AbstŠnden von hšchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium Ÿber seine TŠtigkeit.


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Version: 21.11.2016

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Joachim Gruber