Gesetze


Všlkerstrafgesetzbuch (VStGB)

¤ 6 Všlkermord


(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religišse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstšren,

1. ein Mitglied der Gruppe tštet,

2. einem Mitglied der Gruppe schwere kšrperliche oder seelische SchŠden, insbesondere der in ¤ 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufŸgt,

3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre kšrperliche Zerstšrung ganz oder teilweise herbeizufŸhren,

4. Ma§regeln verhŠngt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,

5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe ŸberfŸhrt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.


(2) In minder schweren FŠllen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fŸnf Jahren.


Všlkerstrafgesetzbuch (VStGB)

¤ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit


(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevšlkerung

1. einen Menschen tštet,

2. in der Absicht, eine Bevšlkerung ganz oder teilweise zu zerstšren, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstšrung ganz oder teilweise herbeizufŸhren,

3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anma§t,

4. einen Menschen, der sich rechtmŠ§ig in einem Gebiet aufhŠlt, vertreibt oder zwangsweise ŸberfŸhrt, indem er ihn unter Versto§ gegen eine allgemeine Regel des Všlkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsma§nahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche kšrperliche oder seelische SchŠden oder Leiden zufŸgt, die nicht lediglich Folge všlkerrechtlich zulŠssiger Sanktionen sind,

6. einen anderen Menschen sexuell nštigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nštigt, der FortpflanzungsfŠhigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevšlkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwŠngerte Frau gefangen hŠlt,

7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lŠsst, dass er in der Absicht, ihn fŸr lŠngere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,

a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entfŸhrt oder sonst in schwerwiegender Weise der kšrperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzŸglich wahrheitsgemŠ§ Auskunft Ÿber sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder

b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzŸglich Auskunft Ÿber das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner kšrperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,

8. einem anderen Menschen schwere kšrperliche oder seelische SchŠden, insbesondere der in ¤ 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufŸgt,

9. einen Menschen unter Versto§ gegen eine allgemeine Regel des Všlkerrechts in schwerwiegender Weise der kšrperlichen Freiheit beraubt oder

10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religišsen GrŸnden, aus GrŸnden des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Všlkerrechts als unzulŠssig anerkannten GrŸnden grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschrŠnkt,


wird in den FŠllen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den FŠllen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fŸnf Jahren und in den FŠllen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.


(2) In minder schweren FŠllen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fŸnf Jahren, in minder schweren FŠllen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren FŠllen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der TŠter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den FŠllen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den FŠllen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fŸnf Jahren.

(4) In minder schweren FŠllen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fŸnf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen UnterdrŸckung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fŸnf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren FŠllen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.


Všlkerstrafgesetzbuch (VStGB)

¤ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen


(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. eine nach dem humanitŠren Všlkerrecht zu schŸtzende Person tštet,

2. eine nach dem humanitŠren Všlkerrecht zu schŸtzende Person als Geisel nimmt,

3. eine nach dem humanitŠren Všlkerrecht zu schŸtzende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche kšrperliche oder seelische SchŠden oder Leiden zufŸgt, insbesondere sie foltert oder verstŸmmelt,

4. eine nach dem humanitŠren Všlkerrecht zu schŸtzende Person sexuell nštigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nštigt, der FortpflanzungsfŠhigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevšlkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwŠngerte Frau gefangen hŠlt,

5. Kinder unter 15 Jahren fŸr StreitkrŠfte zwangsverpflichtet oder in StreitkrŠfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,

6. eine nach dem humanitŠren Všlkerrecht zu schŸtzende Person, die sich rechtmŠ§ig in einem Gebiet aufhŠlt, vertreibt oder zwangsweise ŸberfŸhrt, indem er sie unter Versto§ gegen eine allgemeine Regel des Všlkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsma§nahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

7. gegen eine nach dem humanitŠren Všlkerrecht zu schŸtzende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhŠngt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die všlkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,

8. eine nach dem humanitŠren Všlkerrecht zu schŸtzende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschŠdigung bringt, indem er

a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrŸcklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgefŸhrt werden,

b) einer solchen Person Gewebe oder Organe fŸr †bertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen GrundsŠtzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrŸcklich eingewilligt hat, oder

c) bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrŸcklich eingewilligt hat, oder

9. eine nach dem humanitŠren Všlkerrecht zu schŸtzende Person in schwerwiegender Weise entwŸrdigend oder erniedrigend behandelt,


wird in den FŠllen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den FŠllen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fŸnf Jahren, in den FŠllen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den FŠllen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den FŠllen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.


(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehšrigen der gegnerischen StreitkrŠfte oder einen KŠmpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst au§er Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.


(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1. eine geschŸtzte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hŠlt oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzšgert,

2. als Angehšriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevšlkerung in das besetzte Gebiet ŸberfŸhrt,

3. eine geschŸtzte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen †bel zum Dienst in den StreitkrŠften einer feindlichen Macht nštigt oder

4. einen Angehšrigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen †bel nštigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.


(4) Verursacht der TŠter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den FŠllen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den FŠllen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fŸnf Jahren, in den FŠllen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. FŸhrt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren GesundheitsschŠdigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.


(5) In minder schweren FŠllen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren FŠllen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren FŠllen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fŸnf Jahren.


(6) Nach dem humanitŠren Všlkerrecht zu schŸtzende Personen sind

1. im internationalen bewaffneten Konflikt: geschŸtzte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, SchiffbrŸchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;

2. im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, SchiffbrŸchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;

3. im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehšrige der StreitkrŠfte und KŠmpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.


Všlkerstrafgesetzbuch (VStGB)

¤ 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte


(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plŸndert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang všlkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstšrt, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt všlkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehšrigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.



Strafgesetzbuch (StGB)
¤ 140ÊBelohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der

2. in einer Weise, die geeignet ist, den šffentlichen Frieden zu stšren, šffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (¤ 11 Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Strafgesetzbuch (StGB)

¤ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten


(1) Wer von dem Vorhaben oder der AusfŸhrung

zu einer Zeit, zu der die AusfŸhrung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfŠhrt und es unterlŠ§t, der Behšrde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fŸnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Strafgesetzbuch (StGB)

¤ 126 Stšrung des šffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den šffentlichen Frieden zu stšren,

androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den šffentlichen Frieden zu stšren, wider besseres Wissen vortŠuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.


Strafgesetzbuch (StGB)

¤ 125 Landfriedensbruch


(1) Wer sich an

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in ¤ 113 mit Strafe bedroht sind, gilt ¤ 113 Abs. 3, 4 sinngemŠ§. Dies gilt auch in FŠllen des ¤ 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des ¤ 113 Absatz 1 ist.


Strafgesetzbuch (StGB)

¤ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs


In besonders schweren FŠllen des ¤ 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TŠter

1. eine Schu§waffe bei sich fŸhrt,

2. eine andere Waffe oder ein anderes gefŠhrliches Werkzeug bei sich fŸhrt,

3. durch eine GewalttŠtigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschŠdigung bringt oder

4. plŸndert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.


Strafgesetzbuch (StGB)

¤ 130 Volksverhetzung

aktuelle Fassung

Bis zum Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes hatte ¤ 130 StGB folgende Fassung: (seit 22.09.2021 geltende Fassung)


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den šffentlichen Frieden zu stšren,


  1. gegen eine nationale, rassische, religišse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevšlkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehšrigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevšlkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder WillkŸrma§nahmen auffordert oder
  2. die MenschenwŸrde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevšlkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehšrigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevšlkerung beschimpft, bšswillig verŠchtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fŸnf Jahren bestraft.


(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


  1. einen Inhalt (¤ 11 Absatz 3) verbreitet oder der …ffentlichkeit zugŠnglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (¤ 11 Absatz 3) anbietet, ŸberlŠsst oder zugŠnglich macht, der
    • a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevšlkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehšrigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevšlkerung aufstachelt,
    • b) zu Gewalt- oder WillkŸrma§nahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
    • c) die MenschenwŸrde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, bšswillig verŠchtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (¤ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrŠtig hŠlt, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszufŸhren, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermšglichen.
  3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fŸnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in ¤ 6 Abs. 1 des Všlkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den šffentlichen Frieden zu stšren, šffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
  4. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer šffentlich oder in einer Versammlung den šffentlichen Frieden in einer die WŸrde der Opfer verletzenden Weise dadurch stšrt, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und WillkŸrherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
  5. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den ¤¤ 6 bis 12 des Všlkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehšrigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten šffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gršblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den šffentlichen Frieden zu stšren.
  6. Absatz 2 gilt auch fŸr einen in den AbsŠtzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (¤ 11 Absatz 3).
  7. In den FŠllen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
  8. In den FŠllen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den AbsŠtzen 6 und 7, sowie in den FŠllen der AbsŠtze 3 bis 5 gilt ¤ 86 Absatz 4 entsprechend.








(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den šffentlichen Frieden zu stšren,

1. gegen

  • eine nationale, rassische, religišse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe,
  • Teile der Bevšlkerung oder
  • einen Einzelnen wegen dessen Zugehšrigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevšlkerung

zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder WillkŸrma§nahmen auffordert


wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fŸnf Jahren bestraft.


(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den ¤¤ 6 bis 12 des Všlkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art

  • gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder
  • gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehšrigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten šffentlich oder
  • in einer Versammlung

in einer Weise billigt, leugnet oder gršblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den šffentlichen Frieden zu stšren.


ã(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den šffentlichen Frieden zu stšren, 

  1. gegen eine nationale, rassische, religišse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevšlkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehšrigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevšlkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder WillkŸrma§nahmen auffordert oder
  2. die MenschenwŸrde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevšlkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehšrigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevšlkerung beschimpft, bšswillig verŠchtlich macht oder verleumdet,
  3. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fŸnf Jahren bestraft. 


(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

  1. einen Inhalt (¤ 11 Absatz 3) verbreitet oder der …ffentlichkeit zugŠnglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (¤ 11 Absatz 3) anbietet, ŸberlŠsst oder zugŠnglich macht, der
    • a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevšlkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehšrigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevšlkerung aufstachelt,
    • b) zu Gewalt- oder WillkŸrma§nahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
    • c) die MenschenwŸrde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, bšswillig verŠchtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (¤ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrŠtig hŠlt, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszufŸhren, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermšglichen. 
  3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fŸnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in ¤ 6 Abs. 1 des Všlkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den šffentlichen Frieden zu stšren, šffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. 
  4. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer šffentlich oder in einer Versammlung den šffentlichen Frieden in einer die WŸrde der Opfer verletzenden Weise  oder rechtfertigt.
  5. Absatz 2 gilt auch fŸr einen in den AbsŠtzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (¤ 11 Absatz 3). 
  6. In den FŠllen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar. 
  7. In den FŠllen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den AbsŠtzen 5 und 6, sowie in den FŠllen der AbsŠtze 3 und 4 gilt ¤ 86 Absatz 4 entsprechendÒ. 

 




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Version: 14.3.2023

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