AuszŸge vom

Gesetz zur VerhŸtung und BekŠmpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

¤ 2ÊBegriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Krankheitserreger

ein vermehrungsfŠhiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder Ÿbertragbare Krankheit verursachen kann,

2.

Infektion

die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,

3.

Ÿbertragbare Krankheit

eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen Ÿbertragen werden, verursachte Krankheit,

3a.

bedrohliche Ÿbertragbare Krankheit

eine Ÿbertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr fŸr die Allgemeinheit verursachen kann,

4.

Kranker

eine Person, die an einer Ÿbertragbaren Krankheit erkrankt ist,

5.

KrankheitsverdŠchtiger

eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten Ÿbertragbaren Krankheit vermuten lassen,

6.

Ausscheider

eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle fŸr die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdŠchtig zu sein,

7.

AnsteckungsverdŠchtiger

eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdŠchtig oder Ausscheider zu sein,

8.

nosokomiale Infektion

eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationŠren oder einer ambulanten medizinischen Ma§nahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,

9.

Schutzimpfung

die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer Ÿbertragbaren Krankheit zu schŸtzen,

10.

andere Ma§nahme der spezifischen Prophylaxe

die Gabe von Antikšrpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter Ÿbertragbarer Krankheiten,

11.

Impfschaden

die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer Ÿber das Ÿbliche Ausma§ einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen SchŠdigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfŠhigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschŠdigt wurde,

12.

GesundheitsschŠdling

ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen Ÿbertragen werden kšnnen,

13.

Sentinel-Erhebung

eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter Ÿbertragbarer Krankheiten und der ImmunitŠt gegen bestimmte Ÿbertragbare Krankheiten in ausgewŠhlten Bevšlkerungsgruppen,

14.

Gesundheitsamt

die nach Landesrecht fŸr die DurchfŸhrung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behšrde,

15.

Einrichtung oder Unternehmen

eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natŸrliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natŸrliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden,

15a.

Leitung der Einrichtung

a)

die natŸrliche Person oder die natŸrlichen Personen, die im Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,

b)

sofern eine AufgabenŸbertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natŸrliche Person oder die natŸrlichen Personen, die fŸr die GeschŠftsfŸhrung zustŠndig ist oder sind, oder

c)

sofern die Einrichtung von einer einzelnen natŸrlichen Person betrieben wird, diese selbst,

15b.

Leitung des Unternehmens

a)

die natŸrliche Person oder die natŸrlichen Personen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,

b)

sofern eine AufgabenŸbertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natŸrliche Person oder die natŸrlichen Personen, die fŸr die GeschŠftsfŸhrung zustŠndig ist oder sind, oder

c)

sofern das Unternehmen von einer einzelnen natŸrlichen Person betrieben wird, diese selbst,

16.

personenbezogene Angabe

Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewšhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

17.

Risikogebiet

ein Gebiet au§erhalb der Bundesrepublik Deutschland, fŸr das vom Bundesministerium fŸr Gesundheit im Einvernehmen mit dem AuswŠrtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, fŸr Bau und Heimat ein erhšhtes Risiko fŸr eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen Ÿbertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veršffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.



¤ 5ÊEpidemische Lage von nationaler Tragweite


(1)Ê

Satz 1: Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen.Ê

Satz 2: Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 nicht mehr vorliegen.Ê

Satz 3: Die Feststellung nach Satz 1 gilt als nach Satz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spŠtestens drei Monate nach der Feststellung nach SatzÊ1 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt;Ê dies gilt entsprechend, sofern der Deutsche Bundestag nicht spŠtestens drei Monate nach der Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Fortbestehen erneut feststellt.Ê

Satz 4: Die Feststellung des Fortbestehens nach Satz 3 gilt als Feststellung im Sinne des Satzes 1.Ê

Satz 5: Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.Ê

Satz 6: Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr fŸr die šffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil

1.

die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen Ÿbertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder

2.

eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen Ÿbertragbaren Krankheit Ÿber mehrere LŠnder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.


¤ 28ÊSchutzma§nahmen

(1) Werden Kranke, KrankheitsverdŠchtige, AnsteckungsverdŠchtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdŠchtig oder Ausscheider war, so trifft die zustŠndige Behšrde die notwendigen Schutzma§nahmen, insbesondere die in ¤ 28a und in den ¤¤ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung Ÿbertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder šffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zustŠndige Behšrde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschrŠnken oder verbieten und Badeanstalten oder in ¤ 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schlie§en. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der kšrperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der FreizŸgigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschrŠnkt.



¤ 28aÊBesondere Schutzma§nahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

(1) Notwendige Schutzma§nahmen im Sinne des ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kšnnen fŸr die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach ¤ 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

1.

Anordnung eines Abstandsgebots im šffentlichen Raum,

2.

Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

2a.

Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,

3.

Ausgangs- oder KontaktbeschrŠnkungen im privaten sowie im šffentlichen Raum,

4.

Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten fŸr Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,

5.

Untersagung oder BeschrŠnkung von Freizeitveranstaltungen und Šhnlichen Veranstaltungen,

6.

Untersagung oder BeschrŠnkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

7.

Untersagung oder BeschrŠnkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,

8.

Untersagung oder BeschrŠnkung von Sportveranstaltungen und der SportausŸbung,

9.

umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschrŠnktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten šffentlichen PlŠtzen oder in bestimmten šffentlich zugŠnglichen Einrichtungen,

10.

Untersagung von oder Erteilung von Auflagen fŸr das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, AufzŸgen, Versammlungen sowie religišsen oder weltanschaulichen ZusammenkŸnften,

11.

Untersagung oder BeschrŠnkung von Reisen; dies gilt insbesondere fŸr touristische Reisen,

12.

Untersagung oder BeschrŠnkung von †bernachtungsangeboten,

13.

Untersagung oder BeschrŠnkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

14.

Schlie§ung oder BeschrŠnkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Gro§handel,

15.

Untersagung oder BeschrŠnkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,

16.

Schlie§ung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von ¤ 33, Hochschulen, au§erschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder Šhnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen fŸr die FortfŸhrung ihres Betriebs oder

17.

Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, GŠsten oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mšgliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu kšnnen.

(2) Die Anordnung der folgenden Schutzma§nahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit ¤ 28 Absatz 1 ist nur zulŠssig, soweit auch bei BerŸcksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzma§nahmen eine wirksame EindŠmmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefŠhrdet wŠre:

1.

Untersagung von Versammlungen oder AufzŸgen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religišsen oder weltanschaulichen ZusammenkŸnften nach Absatz 1 Nummer 10,

2.

Anordnung einer AusgangsbeschrŠnkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulŠssig ist, und

3.

Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder KrankenhŠusern fŸr enge Angehšrige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.

Schutzma§nahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dŸrfen nicht zur vollstŠndigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen fŸhren; ein Mindestma§ an sozialen Kontakten muss gewŠhrleistet bleiben.

(3) Entscheidungen Ÿber Schutzma§nahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit ¤ 28 Absatz 1, nach ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den ¤¤ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der FunktionsfŠhigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare €nderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stŠrker belastende Virusvarianten zu berŸcksichtigen. Zum prŠventiven Infektionsschutz kšnnen insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 genannten Schutzma§nahmen ergriffen werden. Weitergehende Schutzma§nahmen sollen unter BerŸcksichtigung des jeweiligen regionalen und Ÿberregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende †berlastung der regionalen und Ÿberregionalen stationŠren Versorgung zu vermeiden. Wesentlicher Ma§stab fŸr die weitergehenden Schutzma§nahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100Ê000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100Ê000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfŸgbaren intensivmedizinischen BehandlungskapazitŠten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berŸcksichtigt werden. Die Landesregierungen kšnnen im Rahmen der Festlegung der Schutzma§nahmen unter BerŸcksichtigung der jeweiligen stationŠren VersorgungskapazitŠten in einer Rechtsverordnung nach ¤ 32 Schwellenwerte fŸr die Indikatoren nach den SŠtzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend kšnnen die Schutzma§nahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden. Das Robert Koch-Institut veršffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends werktŠglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne LŠnder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den SŠtzen 4 und 5. Die LŠnder kšnnen die Indikatoren nach den SŠtzen 4 und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100Ê000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Ma§stab verwenden.

(4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dŸrfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dŸrfen nicht zu einem anderen Zweck als der AushŠndigung auf Anforderung an die nach Landesrecht fŸr die Erhebung der Daten zustŠndigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu lšschen. Die zustŠndigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach ¤ 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen FŠllen verpflichtet, den zustŠndigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu Ÿbermitteln. Eine Weitergabe der Ÿbermittelten Daten durch die zustŠndigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zustŠndigen Stellen nach Satz 3 Ÿbermittelten Daten sind von diesen unverzŸglich irreversibel zu lšschen, sobald die Daten fŸr die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benštigt werden.

(5) Rechtsverordnungen, die nach ¤ 32 in Verbindung mit ¤ 28 Absatz 1 und ¤ 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen BegrŸndung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer betrŠgt grundsŠtzlich vier Wochen; sie kann verlŠngert werden.

(6) Schutzma§nahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit ¤ 28 Absatz 1, nach ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den ¤¤ 29 bis 31 kšnnen auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es fŸr eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen Ÿber Schutzma§nahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berŸcksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die fŸr die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, kšnnen von den Schutzma§nahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.

(7) UnabhŠngig von einer durch den Deutschen Bundestag nach ¤ 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite kšnnen folgende Ma§nahmen notwendige Schutzma§nahmen im Sinne des ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind:

1.

die Anordnung eines Abstandsgebots im šffentlichen Raum, insbesondere in šffentlich zugŠnglichen InnenrŠumen,

2.

die Anordnung von KontaktbeschrŠnkungen im privaten sowie im šffentlichen Raum,

3.

die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz),

4.

die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknŸpfende BeschrŠnkungen des Zugangs in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und AusŸbungen,

5.

die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, fŸr die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und AusŸbungen,

6.

die BeschrŠnkung der Anzahl von Personen in oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und AusŸbungen,

7.

die Erteilung von Auflagen fŸr die FortfŸhrung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von ¤ 33, Hochschulen, au§erschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder Šhnlichen Einrichtungen und

8.

die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, GŠsten oder Veranstaltungsteilnehmern in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und AusŸbungen, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mšgliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu kšnnen; dabei kann auch angeordnet werden, dass die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten vorrangig durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung fŸr die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgt.

Individuelle Schutzma§nahmen gegenŸber Kranken, KrankheitsverdŠchtigen, AnsteckungsverdŠchtigen oder Ausscheidern nach ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schlie§ung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberŸhrt. Die AbsŠtze 3 bis 6 gelten fŸr Schutzma§nahmen nach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berŸcksichtigen.

(8) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach ¤ 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite kšnnen die AbsŠtze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der AbsŠtze 1 bis 6 feststellt, mit der Ma§gabe, dass folgende Schutzma§nahmen ausgeschlossen sind:

1.

die Anordnung von AusgangsbeschrŠnkungen,

2.

die Untersagung der SportausŸbung und die Schlie§ung von Sporteinrichtungen,

3.

die Untersagung von Versammlungen oder AufzŸgen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religišsen oder weltanschaulichen ZusammenkŸnften,

4.

die Untersagung von Reisen,

5.

die Untersagung von †bernachtungsangeboten,

6.

die Schlie§ung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Gro§handel, sofern es sich nicht um gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen oder um Messen oder Kongresse handelt,

7.

die Schlie§ung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von ¤ 33.

Absatz 7 bleibt unberŸhrt. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spŠtestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der AbsŠtze 1 bis 6 fŸr das Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spŠtestens drei Monate nach der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der AbsŠtze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der AbsŠtze 1 bis 6 erneut feststellt.

(9) Die AbsŠtze 1 bis 6 bleiben nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach ¤ 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis lŠngstens zum Ablauf des 19. MŠrz 2022 fŸr Schutzma§nahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum 25.ÊNovember 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt fŸr Schutzma§nahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und ¤ 32 entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnungen nicht aufhebt. Die Anordnung von Schutzma§nahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach Absatz 8 in Verbindung mit ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und ¤ 32 bleibt unberŸhrt.

(10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit ¤ 28 Absatz 1 und ¤ 32 erlassene Rechtsverordnung muss spŠtestens mit Ablauf des 19. MŠrz 2022 au§er Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit ¤ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen mŸssen spŠtestens mit Ablauf des 19. MŠrz 2022 aufgehoben werden. Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss einmalig die Fristen nach den SŠtzen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlŠngern.


¤ 29ÊBeobachtung

(1) Kranke, KrankheitsverdŠchtige, AnsteckungsverdŠchtige und Ausscheider kšnnen einer Beobachtung unterworfen werden.

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. ¤ 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen Ÿber alle seinen Gesundheitszustand betreffenden UmstŠnde Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewšhnlichen Aufenthaltes unverzŸglich dem bisher zustŠndigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei €nderungen einer TŠtigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von ¤ 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von ¤ 23 Absatz 5 oder ¤ 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von ¤ 33. ¤ 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der kšrperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschrŠnkt.


¤ 30ÊAbsonderung

(1) Die zustŠndige Behšrde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch Ÿbertragbarem hŠmorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdŠchtig sind, unverzŸglich in einem Krankenhaus oder einer fŸr diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie KrankheitsverdŠchtigen, AnsteckungsverdŠchtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzma§nahmen nicht befolgen, befolgen kšnnen oder befolgen wŸrden und dadurch ihre Umgebung gefŠhrden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. AnsteckungsverdŠchtige und Ausscheider kšnnen auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschrŠnkt werden. Buch 7 des Gesetzes Ÿber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Ma§nahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemŠ§en Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dŸrfen ihm GegenstŠnde, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen kšnnen, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. FŸr ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen kšnnen in seinem Beisein gešffnet und zurŸckgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Ÿber Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dŸrfen nur fŸr Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behšrden, gesetzlichen Vertretern, RechtsanwŠlten, Notaren oder Seelsorgern dŸrfen weder gešffnet noch zurŸckgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dŸrfen nur gešffnet und zurŸckgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der kšrperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschrŠnkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensma§regeln gestatten.

(5) Die TrŠger der Einrichtungen haben dafŸr zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefŠhrdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die LŠnder haben dafŸr Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen RŠume, Einrichtungen und Transportmittel zur VerfŸgung stehen.

(7) Die zustŠndigen Gebietskšrperschaften haben dafŸr zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen RŠume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur DurchfŸhrung von Absonderungsma§nahmen au§erhalb der Wohnung zur VerfŸgung stehen. Die RŠume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nštigenfalls von den LŠndern zu schaffen und zu unterhalten.


¤ 31ÊBerufliches TŠtigkeitsverbot

Die zustŠndige Behšrde kann Kranken, KrankheitsverdŠchtigen, AnsteckungsverdŠchtigen und Ausscheidern die AusŸbung bestimmter beruflicher TŠtigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch fŸr sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.



Anordnung Ÿber die Absonderung in QuarantŠne




The elusive definition of pandemic influenza

Peter Doshia
Bull World Health Organ 2011;89:532Ð538 | doi:10.2471/BLT.11.086173

ÉFinally, we must remember the purpose of Òpandemic preparednessÓ, which was fundamentally predicated on the assumption that pandemic influenza requires a different policy response than does annual, seasonal influenza. The ÒpandemicÓ label must of necessity carry a notion of severity, for otherwise the rationale behind the original policy of having Òpandemic plansÓ distinct from ongoing public health programmes would be called into question. Insofar as these plans allow us to effectively respond to the spread of severe infectious diseases, regardless of the pathogen that causes them, planning for hypothetical Òworst caseÓ scenarios has value. But such scenarios are rare and, when they do occur, few people will require convincing that urgent action is needed. Indeed, if we do face the threat of widespread disease causing severe symptoms, the definition of pandemic influenza will likely become moot.

Health is more than influenza

Luc Bonneux(1) & Wim Van Damme(2)
Bull World Health Organ 2011;89:539 | doi:10.2471/BLT.11.089078

(1) Netherlands Interdisciplinary Demographic Institute, Postbus 11650, The Hague 2502 AR, Netherlands (e-mail: bonneux@nidi.nl).
(2) Institute of Tropical Medicine, Antwerp, Belgium.

ÉThe repeated pandemic health scares caused by an avian H5N1 and a new A(H1N1) human influenza virus are part of the culture of fear.1Ð3 Worst-case thinking replaced balanced risk assessment. Worst-case thinking is motivated by the belief that the danger we face is so overwhelmingly catastrophic that we must act immediately. Rather than wait for information, we need a pre-emptive strike. But if resources buy lives, wasting resources wastes lives. The precautionary stocking of largely useless antivirals and the irrational vaccination policies against an unusually benign H1N1 virus wasted many billions of euros and eroded the trust of the public in health officials.4Ð6 The pandemic policy was never informed by evidence, but by fear of worst-case scenarios.

In both pandemics of fear, the exaggerated claims of a severe public health threat stemmed primarily from disease advocacy by influenza experts. In the highly competitive market of health governance, the struggle for attention, budgets and grants is fierce. The pharmaceutical industry and the media only reacted to this welcome boon. We therefore need fewer, not more Òpandemic preparednessÓ plans or definitions. Vertical influenza planning in the face of speculative catastrophes is a recipe for repeated waste of resources and health scares, induced by influenza experts with vested interests in exaggeration. There is no reason for expecting any upcoming pandemic to be worse than the mild ones of 1957 or 1968,7 no reason for striking pre-emptively, no reason for believing that a proportional and balanced response would risk lives.

The opposite of pre-emptive strikes against worst-case scenarios are adaptive strategies that respond to emerging diseases of any nature based on the evidence of observed virulence and the effectiveness of control measures. This requires more generic capacity for disease surveillance, problem identification, risk assessment, risk communication and health-care response.1 Such strengthened general capacity can respond to all health emergencies, not just influenza. Resources are scarce and need to be allocated to many competing priorities. Scientific advice on resource allocation is best handled by generalists with a comprehensive view on health. Disease experts wish to capture public attention and sway resource allocation decisions in favour of the disease of their interest. We referred previously to the principles of guidance on health by the British National Institute for Health and Clinical Excellence (NICE),2 cited as ÒWe make independent decisions in an open, transparent way, based on the best available evidence and including input from experts and interested parties.Ó8 Support from disease experts is crucial in delivering opinion, scholarly advice and evidence to a team of independent general scientists. But this team should independently propose decisions to policy-makers and be held accountable for them.

The key to responsible policy-making is not bureaucracy but accountability and independence from interest groups. Decisions must be based on adaptive responses to emerging problems, not on definitions. WHO should learn to be NICE: accountable for reasonableness in a process of openness, transparency and dialogue with all the stakeholders, and particularly the public.


Version: 8.3.2022

Adresse dieser Seite

Home

Joachim Gruber